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Dokument-ID: 1193239
Unternehmensgegenstand
- Definition und Zweck
- Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den Bereich und die Art der Tätigkeit, mit der eine Gesellschaft ihren Unternehmenszweck verfolgt.
- Er dient zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und zur Information des Rechtsverkehrs über die Art der Geschäftstätigkeit.
- Bestimmtheitsgrad
- Der Unternehmensgegenstand muss so konkret gefasst sein, dass der Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit klar zu erkennen ist.
- Rechtliche Anforderungen
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Unternehmensgegenstand bestimmen (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG).
- Der Begriff des Unternehmensgegenstandes ist vom Gesellschaftszweck und vom Geschäftszweig der Gesellschaft zu unterscheiden. In das Firmenbuch ist nur der Geschäftszweig gem § 3 Abs 1 Z 5 FBG als kurze Beschreibung (= verkürzte Beschreibung des Unternehmensgegenstandes) einzutragen.
- Achtung: In den Geschäftszweig der Firmenbucheintragung sollten nur Tätigkeiten aufgenommen werden, für die eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt bzw für die eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist. Ansonsten drohen Verwaltungsstrafen. Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis wird nämlich als Ausübung des Gewerbes betrachtet und erfordert eine Gewerbeberechtigung. Eine Ankündigung, die den Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit erweckt, gilt als Angebot, auch wenn sie nur allgemein zugänglich ist. Da bereits das Anbringen einer (selbst unauffälligen) Firmentafel mit entsprechendem Hinweis auf eine bestimmte Tätigkeit, die den Gegenstand eines Gewerbes bildet, eine entsprechende Ankündigung darstellt, richtet sich auch die Eintragung im offenen Firmenbuch an einen größeren Kreis von Personen (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: 2016/04/0098-3 vom 23.11.2016).
- Änderung des Unternehmensgegenstands
- Für die spätere Änderung des Unternehmensgegenstands ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes festlegt.
- Bei einer Änderung des Unternehmensgegenstands müssen die Erfordernisse für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erfüllt werden.