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Dokument-ID: 969751
Verdeckte Sacheinlage
- Das Stammkapital der GmbH wird durch Geld- oder Sacheinlagen aufgebracht. Bei Sacheinlagen besteht das Risiko, dass ihr objektiver Wert nicht den Nennbetrag der hierfür gewährten Beteiligung am Gesellschaftskapital erreicht. Das Gesetz sieht daher für diese bereits von den Gründern getroffenen Investitionsentscheidungen besondere Publizitäts- und Wertkontrollvorschriften vor. Gegenüber einer Bargründung ist die Einhaltung dieser Vorschriften mit einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
- Dieser Aufwand entstünde nicht, wenn stattdessen eine Geldeinlage eingezahlt wird und die Gesellschaft die Sache später – wie verabredet – im Rahmen eines Austauschgeschäfts vom Geldeinleger erwirbt. Dieser „Umgehung der Sacheinlagevorschriften“ steht die im Anschluss an die deutsche Rsp vom OGH richterrechtlich anerkannte Lehre der verdeckten Sacheinlage entgegen.
- Sie versagt dem Austauschgeschäft die Wirksamkeit, verneint die Erfüllungswirkung der Geldeinlagezahlung und nimmt den Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft doppelt in Anspruch: Er muss weiterhin die Geldeinlage einzahlen, obwohl sein Rückgewähranspruch wegen der ohne Erfüllungswirkung gebliebenen Einzahlung als Insolvenzforderung nur quotenmäßig befriedigt wird. Aufgrund der fehlenden Erfüllungswirkung der Geldeinzahlung sind auch die bei der Anmeldung abzugebenden Versicherungen zur freien Verfügbarkeit der Geldeinzahlung unrichtig und die Eintragung der Bargründung in das Firmenbuch müsste abgelehnt werden (Cavin/Taufner, Zur Reform der verdeckten Sacheinlage in Österreich, JBl 2015, 225 [225]).