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Dokument-ID: 1104617
Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat
- Geschäfte der Gesellschaft mit Geschäftsführern
- Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den (jetzigen) Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese die durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen. Zuständig ist der Gesamtaufsichtsrat.
- Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Hier wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten. Bei anderen Geschäften mit einem Geschäftsführer kann die Gesellschaft auch – außer durch den Aufsichtsrat – allenfalls im Wege eines Insichgeschäft des durch (weitere) Geschäftsführer vertreten werden.
- Aktivprozesse gegen Geschäftsführer
- Der Aufsichtsrat hat gegen die Geschäftsführer die von den Gesellschaftern geschlossenen Rechtstreitigkeiten zu führen, wenn die Gesellschafter nicht besondere Vertreter gewählt haben.
- Wenn die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsmitglieds infrage kommt, kann der Aufsichtsrat ohne Gesellschafterbeschluss bzw selbst gegen den Beschluss der Gesellschafter die Geschäftsführer klagen.
- Übertragung weiterer Befugnisse durch die Gesellschafter
- Dem Aufsichtsrat können weitere Obliegenheiten durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss übertragen werden ein Beschluss genügt allerdings nur dann, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. Allgemeine Regelungen sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.