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Dokument-ID: 1006757
Verzichtsmöglichkeiten im Rahmen einer Umwandlung
- Gem § 2 Abs 3 UmwG und § 232 Abs 2 AktG: auf die Einhaltung aller für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung im Umwandlungsvorgang im sinngemäß anzuwendenden § 221a Abs 1–3 AktG vorgesehenen Förmlichkeiten, einschließlich des Erfordernisses der Errichtung einer Zwischenbilanz (die nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag zu erstellen wäre)
- Auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes gem § 2 Abs 3, § 220a AktG durch die Geschäftsführung
- Auf das Recht, gem § 2 Abs 3 UmwG, § 100 Abs 2 GmbHG eine Prüfung des Umwandlungsvertrages gem § 220b AktG durch einen Umwandlungsprüfer zu verlangen
- Gem § 3 Abs 1 Z 7 UmwG auf eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses