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Dokument-ID: 1015512
Vorvertrag
- Rechtsgrundlage: § 936 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
- Mit einem Vorvertrag vereinbaren die Parteien den künftigen Abschluss des Hauptvertrages.
- Der Vorvertrag muss bereits die essentialia negotii und einen Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages enthalten.
- Formgebote des Hauptvertrages müssen auch bei Abschluss des Vorvertrages eingehalten werden.
- Die Bindungsdauer des Vorvertrages beträgt ein Jahr. Nach hM muss der Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss des Hauptvertrages gerichtlich geltend gemacht werden, um die Verjährung bzw den Verfall zu verhindern; außergerichtliche Geltendmachung genügt also nicht.
- Aus dem Vorvertrag kann auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden. Es kann jedoch noch nicht auf Erfüllung des Hauptvertrages geklagt werden.
- Der Vorvertrag verliert seine Verbindlichkeit, wenn sich vertragswesentliche Umstände wesentlich und unvorhersehbar ändern.
- Der Abschluss eines Vorvertrages unterliegt noch nicht der Grunderwerbsteuer bzw der Rechtsgeschäftsgebühr.
- Verzug beim Abschluss des Hauptvertrages berechtigt den andern Vertragsteil, nach § 918 ABGB vorzugehen, also gegebenenfalls vom Vorvertrag zurückzutreten.