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Neu Dokument-ID: 969757

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen

  • Um eine Einbringung nach Art III UmgrStG erfolgreich durchzuführen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    • Ein schriftlicher Einbringungsvertrag (= Sacheinlagevertrag)
    • Ein Vermögen (Einbringungsvermögen) iSd § 12 Abs 2 UmgrStG
    • Ein Einbringungsstichtag
    • Eine Bilanz zum Einbringungsstichtag (Jahres- oder Zwischenabschluss iSd § 12 Abs 2 UmgrStG) der Mitunternehmerschaft, die zumindest den Erfordernissen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entspricht
    • Eine steuerliche Einbringungsbilanz gem § 12 Abs 1 iVm § 15 UmgrStG zum Einbringungsstichtag
    • Ein positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens
    • Die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Körperschaft und
    • Eine Gegenleistung nach Maßgabe des § 19 UmgrStG.
  • Zum einzubringenden Vermögen der Mitunternehmer:
    • Für einzubringende Mitunternehmeranteile ist Anwendungsvoraussetzung, dass die von der Einbringung betroffene Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag
    • als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender einen Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die steuerlichen Ansätze iSd § 5 Abs 1 EStG 1988 und
    • als sonstige Mitunternehmerschaft eine den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entsprechenden Jahres oder Zwischenabschluss
    • erstellt. Weiters ist als Anwendungsvoraussetzung erforderlich, dass der einbringende Mitunternehmer eine auf dem Jahres- oder Zwischenabschluss aufbauende Einbringungsbilanz erstellt.

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