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Dokument-ID: 1104589
Aufgaben des Aufsichtsrats – Abwicklung der Gesellschaft
- Gem § 89 Abs 2 GmbHG hat auch der Aufsichtsrat der GmbH das Recht, beim Firmenbuchgericht aus wichtigen Gründen einen Antrag auf Bestellung anderer oder zusätzlicher Liquidatoren (anstelle der Geschäftsführer oder neben den Geschäftsführern) einzubringen.
- Während der Liquidationsphase hat der Aufsichtsrat seinen Pflichten weiter nachzukommen. Dies bedeutet, dass auch die Liquidatoren der Überwachung des Aufsichtsrats unterliegen (§ 92 Abs 2 GmbHG).
- Ebenso gilt für die GmbH, dass der Aufsichtsrat diese bei Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Abwicklern zu vertreten hat (§ 92 Abs 2 iVm § 30l GmbHG). Selbstredend, schon aufgrund mangelnder Personalhoheit, hat der Aufsichtsrat keine Abberufungskompetenz hinsichtlich der Liquidatoren. Zur Durchsetzung seiner Kontrollpflichten ist jedoch auch der Aufsichtsrat der GmbH berechtigt und verpflichtet, beim Firmenbuchgericht einen Abberufungsantrag zu stellen (§ 89 Abs 3 iVm Abs 2 GmbHG), wenn dies im Hinblick auf das Wohl des Unternehmens erforderlich ist (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil II], Aufsichtsrataktuell 2014 H 6, 17).