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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Auswirkungen der Einbringung auf Vertragsverhältnisse

  • Zivilrechtliche Konsequenzen der Einbringung
    • Die Übertragung von Vermögen im Wege einer Einbringung zivilrechtlich grundsätzlich durch Einzelrechtsnachfolge.
    • Es kann daher zum Beispiel ein Unternehmen oder Betrieb als Gesamtsache durch einen einheitlichen Akt (nämlich den Einbringungsvertrag) übertragen werden. Allerdings müssen dann bei Einzelrechtsnachfolge alle zum Unternehmen oder Betrieb gehörenden Sachen, Rechte und so weiter zum Zweck des Eigentumserwerbes übertragen werden.
    • Alle Sachen, Rechte und Vertragsverhältnisse, Pflichten und Verbindlichkeiten des Einbringenden können grundsätzlich nur einzeln, mit Zustimmung betroffener Dritter (Vertragspartner), auf die Nachfolgekapitalgesellschaft übertragen werden.
    • Die allenfalls erforderlichen Übertragungsakte im Überblick:
    • Liegenschaften: erforderlich ist eine grundbücherliche Eintragung, diese wirkt konstitutiv (bei der Übertragung von Grundstücken sind insbesondere auch die Regelungen zum Ausländergrundverkehr zu beachten)
    • Bei der Übergabe von Kraftfahrzeugen ist die Versicherung für die Umschreibung der Zulassung zuständig
    • Die Übertragung offener Forderungen, wie beispielsweise Kundenforderungen, erfolgt durch Abtretung. Dabei sind allfällige gebührenrechtliche Vorschriften zu beachten. Erforderlich in diesem Zusammenhang ist die Drittschuldnerverständigung. Auf den Zessionar gehen alle zur Sicherung oder Durchsetzung dienenden Nebenrechte über (zB Rechnungslegungsanspruch), jedoch bedarf es beim Pfandrecht zusätzlich der dinglichen Übertragung.
    • Hat der Veräußerer gegen einen Schuldner bereits ein Urteil erwirkt, muss die Übertragung durch eine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§ 9 Exekutionsordnung [EO]).
    • Die Übertragung von Treuhandrechten erfolgt durch Anweisung an den Treuhänder, wobei allfällige Formvorschriften und Gebührenpflichten zu beachten sind.
    • Verbindlichkeiten sind durch Schuldübernahme zu übertragen, wobei zu beachten ist, dass eine privative Schuldübernahme nicht ohne Zustimmung des Gläubigers möglich ist. Es kann daher nur eine Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) mit Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung zugunsten des Unternehmensverkäufers vereinbart werden. Bei Fortführung eines Unternehmens nach § 38 UGB gehen die Verbindlichkeiten allerdings ex lege über (sofern der Vertragspartner nicht widerspricht).
    • Parteistellungen sind durch Vertragsübernahme zu übertragen (Dreiparteieneinigung; gebührenrechtliche Vorschriften sind zu beachten). Ausnahme: Übergang nach § 38 UGB ohne Widerspruch
    • Einzelne Bestandteile, wie beispielsweise Kassa, Mobiliar, Maschinen samt Kundenkartei sind physisch zu übergeben
    • Übergabe/Übertragung von Bankguthaben, Depots etc
    • Eine symbolische Übergabe ist in jenen Fällen möglich, in denen eine physische Übergabe untunlich ist (§ 427 ABGB), zum Beispiel bei einem Warenlager
    • Um Unternehmensübergänge zu erleichtern sieht das Unternehmensgesetzbuch – UGB in seinem § 38 allerdings vor, dass der Unternehmenserwerber mangels anderer Vereinbarung mit dem Veräußerer in alle bestehenden unternehmensbezogenen (dh nicht höchstpersönlichen) Rechtsverhältnisse eintritt. Dies gilt nur, wenn das Unternehmen zur Gänze (oder zumindest in seinen wesentlichen Teilen) im Wege einer Einzelrechtsnachfolge durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (also zB Kaufvertrag, Schenkung, Tausch) zum Zwecke der Unternehmensfortführung (also nicht etwa zu Liquidationszwecken) übertragen wird. Unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse sind zB Abnahme-, Liefer-, Darlehens-, Lizenz-, Wartungs- und Bierbezugsverträge, die auf das Unternehmen hin abgeschlossen wurden.
    • Nicht anwendbar ist die Regelung des § 38 UGB auf einen Erwerb im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger. Nicht als Erwerb eines Unternehmens iSd § 38 Abs 1 UGB gilt ferner die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge.
    • Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt der Erwerber im Zeitpunkt des Unternehmensüberganges in die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten ein. § 38 UGB ordnet daher eine Übernahme der genannten Rechtsverhältnisse an, eine Zustimmung des Vertragspartners ist nicht erforderlich. Unter Rechtsverhältnisse werden Vertragsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten verstanden. Es gehen aber nur solche Rechtsverhältnisse auf den Erwerber über, die unternehmensbezogen und damit zum Betrieb des Unternehmens gehören. Dabei bleiben Sicherheiten, die für eine unternehmensbezogene Verbindlichkeit bestellt wurden, trotz Übernahme der besicherten Verbindlichkeit bestehen.
    • Der Übergang bewirkt nicht nur einen Vertragspartnerwechsel vom Veräußerer auf den Erwerber, sondern auch, dass die Vertragspartei des Veräußerers zB Schadenersatzansprüche, die aus einem vor dem Vertragsübergang gesetzten Verhalten des Veräußerers abgeleitet werden können, ab Übergang auch gegen den Erwerber geltend machen kann.
    • Sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber treffen dabei Informationspflichten. Die Vertragspartei des Veräußerers hat nämlich eine dreimonatige Überlegungsfrist, um dem Wechsel ihres Vertragspartners vom Veräußerer auf den Erwerber ausdrücklich zu widersprechen. Nur wenn sie innerhalb der 3 Monate nicht widerspricht, ist der Vertrag vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen.
    • Bei § 38 UGB handelt es sich um eine dispositive Regelung, sodass die Übernahme von Rechtsverhältnissen durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Ferner kann die Übernahme eines Vertragsverhältnisses durch den Erwerber auch nicht gegen den Willen des dritten Vertragspartners erfolgen, weshalb § 38 Abs 2 UGB diesem ein Widerspruchsrecht einräumt. Der Dritte hat die Möglichkeit, binnen drei Monaten ab Verständigung, dass das Vertragsverhältnis übergegangen ist, dem Übergang zu widersprechen. In diesem Fall bleibt das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen.
    • Der automatische Übergang der Mietrechte im Fall einer Unternehmensveräußerung wird in § 12a Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt und besteht im Vollanwendungsbereich des MRG. Das bedeutet in der Regel für Mietgegenstände in
    • Gebäuden, deren Baubewilligung bis zum 30.06.1953 rechtskräftig erteilt wurde.
    • Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 rechtskräftig baubewilligt wurden, wenn sie mit Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden.
    • Gebäuden, deren Baubewilligung bis zum 08.05.1945 erteilt wurde, wenn es sich beim Geschäftsraum um einen Mietgegenstand im Wohnungseigentum handelt.
    • Bei Mietverträgen, die nicht im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz liegen sowie bei Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz besteht kein gesetzliches Weitergaberecht nach dem Mietrechtsgesetz. In diesen Fällen kann es aber dennoch zu einer Vertragsübernahme nach § 38 UGB hinsichtlich der Mietrechte kommen. Bei Hauptmietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG hingegen verdrängt § 12a MRG als Sonderbestimmung die sonst anwendbare Bestimmung des § 38 UGB.
    • § 12a MRG bewirkt, dass bei einer Unternehmensveräußerung auch die Mietrechte des Veräußerers übergehen. Veräußert daher der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein.
    • Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich, jedoch muss dem Vermieter die Veräußerung unverzüglich angezeigt werden. Im Gegenzug kann der Vermieter den Mietzins auf einen angemessenen Betrag anheben, sofern bislang kein angemessener Hauptmietzins bezahlt wurde. Wäre oder ist der Erwerber im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des Veräußerers, kann die Anhebung nur in 15tel-Schritten verlangt werden („Erbenprivileg“). Die Anhebung des Mietzinses kann vom Vermieter nur innerhalb von sechs Monaten verlangt werden. Der Lauf dieser Präklusivfrist beginnt mit Empfang der Anzeige des Unternehmensüberganges.
    • Zu beachten ist, dass der Erwerber in jene Vertragsphase eintritt, in welcher sich der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung befunden hat. Im Fall eines befristeten Vertrages hat der Erwerber daher nur mehr die Restlaufzeit der Befristung zur Verfügung.
    • Als Unternehmensveräußerung iSd § 12a MRG sind im Wesentlichen alle Fälle der sachenrechtlichen Einzelrechtsnachfolge am Unternehmen zu qualifizieren, wie beispielsweise Unternehmenskauf, Unternehmensschenkung, Übertragung des Unternehmens durch einen Leibrentenvertrag, Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft usw.
    • Ist der Veräußerer Vermieter gilt im Anwendungsbereich des MRG, dass alle Rechtsnachfolger des Vermieters ab Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter an die Hauptmietverträge auch dann gebunden sind, wenn der Vertrag nicht in öffentlichen Büchern eingetragen ist. Unterliegt der Bestandvertrag dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), ist danach zu unterscheiden, ob die Bestandsache bereits übergeben wurde oder nicht. Im zweiten Fall ist der Erwerber nicht an den Vertrag gebunden, im ersten Fall geht das Bestandverhältnis auf den Erwerber über. War der Bestandvertrag nicht im Grundbuch eingetragen, kann der Erwerber innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen. War der Bestandvertrag im Grundbuch eingetragen, muss der Erwerber den Mietvertrag gegen sich gelten lassen.
    • In Bezug auf Arbeitsverhältnisse sieht § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eine spezielle Regelung vor: „Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.“
    • Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Eine Übereignung ist beispielsweise der Verkauf eines Betriebes ein Pächterwechsel oder auch die Schenkung eines Betriebes. Entscheidend ist, dass der bestehende Betrieb im Wesentlichen unverändert mit der bisherigen Organisationsstruktur, den vorhandenen Betriebsmitteln und dem bestehenden Kundenstock vom neuen Betreiber (Arbeitgeber) weitergeführt wird.
    • Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Erwerber wird Arbeitgeber des beim Veräußerer beschäftigten Personals, wobei durchlaufende Arbeitsverhältnisse vorliegen. Aus diesem Grund ist auch keine Endabrechnung zu erstellen, insbesondere ist keine Abfertigung Alt auszuzahlen. Es gelten die alten Dienstverträge mit den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen und allen Vordienstzeiten beim Nachfolger weiter. Auch die Höhe der Entlohnung darf beim Übergang nicht reduziert werden. Kündigungen, die anlässlich eines Betriebsüberganges ausgesprochen werden, sind unwirksam und zwar unabhängig davon, ob sie vom Veräußerer oder vom Erwerber ausgesprochen werden. Eine betrieblich veranlasste Kündigung (aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen) ist nach allgemeinen Regeln zulässig. Ebenso ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig.
    • Eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang ist nicht erforderlich, der Arbeitnehmer kann den Übergang grundsätzlich auch nicht verhindern. Das Gesetz sieht aber besondere Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beim Betriebsübergang vor (zum Beispiel Sonderkündigungsrechte, Widerspruchsrechte). Nur ausnahmsweise haben betroffene Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht, mit dem sie den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse verhindern können. Dies ist der Fall, wenn der Abreitgeber nicht bereit ist, einen bestehenden kollektivvertraglichen Kündigungs/Entlassungsschutz oder eine Betriebspensionszusage des Veräußerers zu übernehmen. Das Widerspruchsrecht ist auf einen Monat befristet, wobei der Fristenlauf in beiden genannten Fällen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen kann.
    • Ist infolge des Betriebsübergangs ein anderer Kollektivvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung anzuwenden, aus dem/der sich eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ergibt, haben Arbeitnehmer ein sog Sonderkündigungsrecht: wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Kenntnis der wesentlichen Verschlechterung kündigt, wird diese Kündigung wie eine – für den Arbeitnehmer günstigere – Arbeitgeberkündigung behandelt.
    • Informationspflichten im Rahmen eines Betriebsüberganges finden sich in § 3a AVRAG. Danach hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.
    • Die Regelung des § 3 AVRAG ist unabdingbar, die dem Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
    • Patente sind allerdings übertragbar auf das Unternehmen, das es auf den Unternehmenserwerber übertragen kann. Titel ist dabei eine Übertragungserklärung mit beglaubigten Unterschriften und Modus die konstitutive Patentregistereintragung. Patentlizenzen können ohne Zustimmung des Patentinhabers nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens übertragen werden.
    • Bei einem Unternehmensübergang geht das zu einem Unternehmen gehörende Markenrecht auf den Erwerber über, sofern keine abweichende Regelung besteht.
    • Die Übertragung von Musterrechten ist mit beglaubigt unterschriebenem Vertrag nachzuweisen, die Registereintragung wirkt konstitutiv.
    • Sofern keine gegenteiligen Vereinbarungen mit dem Urheber bestehen, kann die Übertragung gemeinsam mit einem Unternehmen ohne Zustimmung des Urhebers zwischen dem Unternehmensveräußerer und dem Unternehmenserwerber vereinbart werden. Diese Übertragbarkeit gilt jedoch nicht für Werknutzungsbewilligungen.
    • Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann nach vollzogener Übertragung des Eigentums den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
    • Hinsichtlich Verträge betreffend Sachversicherungen tritt der Erwerber gem § 69 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) an die Stelle des Veräußerers ex lege mit Eigentumsübergang in den Versicherungsvertrag ein. Der Veräußerer scheidet aus dem Vertragsverhältnis aus. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber haben ein Kündigungsrecht binnen Monatsfrist.
    • Versicherungsverträge betreffend einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Rechtsschutzversicherung gehen mit allen Rechten und Pflichten bei tatsächlicher Übernahme des Betriebes auf den Erwerber über. Auch in diesen Fällen besteht ein besonderes Kündigungsrecht des Versicherers und des Erwerbers.
    • Wird ein Unternehmen veräußert, haben Bescheide, die gegenüber dem Veräußerer erlassen wurden, gegenüber dem Erwerber keine Wirkung. Deshalb geht beispielsweise auch eine Gewerbeberechtigung des Veräußerers auch nicht auf den Erwerber über. Allerdings gibt es auch Bescheide, die sachliche Objekte betreffen und die eine so genannte dingliche Wirkung haben. In einem solchen Fall kann der Erwerber in die Parteistellung des Veräußerers eintreten. Dies ist beispielsweise für Bauplatzbewilligungen sowie Bau- und Benützungsbewilligungen in einzelnen Bundesländern der Fall. Daneben ändert ein Wechsel des Betriebsinhabers auch nichts an einer bestehenden Betriebsanlagengenehmigung. Zu beachten ist, dass in mehreren Fällen Anzeigepflichten bestehen.
    • Häufig hat der Erwerber ein Interesse daran, auch die Firma des Veräußerers fortzuführen. § 22 UGB bestimmt in diesem Zusammenhang, dass derjenige, der ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, für das Unternehmen die bisherige Firma fortführen darf, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen.
    • Aus zivilrechtlicher Sicht findet der Vermögensübergang zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt statt. Liegt der Einbringungsstichtag vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wird im Einbringungsvertrag meist eine schuldrechtliche Rückbeziehung auf den Einbringungsstichtag vereinbart.
    • Folglich wird der Einbringungsstichtag zum zivilrechtlichen Verrechnungsstichtag zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft.
    • Ausnahmsweise kann es zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommen und zwar dann, wenn alle Anteile an einer Offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in einer Hand vereinigt werden (Anwachsung gem § 142 UGB) oder wenn bestimmte Spezialtatbestände verwirklicht werden.

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