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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Beitritt als Neugesellschafter im Rahmen Kapitalerhöhung – Steuerrecht

Erwerb durch eine natürliche Person:

  • Erwirbt eine natürliche Person einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und hält sie diesen im Privatvermögen, ist der Kaufpreis steuerlich nicht absetzbar. Ebenso wenig sind Fremdfinanzierungszinsen zur Anschaffung von Kapitalanlagen abzugsfähig.
  • Wird der Anteil im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, ist der Kaufpreis ebenfalls nicht abschreibbar. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Kapitalvermögen, das dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % unterliegt, müssen vorrangig mit realisierten Substanzeinkünften und Zuschreibungen aus Kapitalvermögen, das ebenfalls dem Sondersteuersatz unterliegt, verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur im Ausmaß von 55 % mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen bzw vorgetragen werden.
  • Fremdkapitalzinsen sind auch in dieser Konstellation steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Verluste der Kapitalgesellschaft können in keinem Fall mit positiven Einkünften des Erwerbers ausgeglichen werden und sind bei ihm auch nicht vortragsfähig.
  • Das Bundesfinanzgericht hat in seine Entscheidung vom 31.12.2021, RV/7100922/2016 klargestellt, dass ein im Rahmen des Kaufpreises für den Erwerb von GmbH-Anteilen abgegoltenes Agio (Aufgeld) nicht nur im betrieblichen sondern auch im außerbetrieblichen Bereich zu den Anschaffungskosten „im engeren Sinne“ gehört und daher nicht als unbeachtliche Anschaffungsnebenkosten iSd § 27a Abs 4 Z 2 EStG anzusehen ist. Demgemäß wirkt sich ein im Zuge der Anschaffung von Kapitalanteilen bezahltes Agio auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die Höhe des steuerrelevanten Veräußerungsgewinnes bzw -verlustes aus, zumal es bei der Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen als Abzugsposten geltend gemacht werden kann.

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