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Dokument-ID: 1104593
Berechnung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl für die Aufsichtsratspflicht
- Begriff des Arbeitnehmers: dieser richtet sich nach § 36 ArbVG, dh er umfasst alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Außer Betracht zu bleiben haben (neben weiteren unbedeutenderen Ausnahmen) Geschäftsführer und leitende Angestellte.
- Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach den Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
- Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass ein volles Kalenderjahr abzuwarten ist. In der Literatur wird allerdings überwiegend die Meinung vertreten, dass sich die Durchschnittsrechnung auf die Monate des Bestehens der Gesellschaft zu beschränken hat.
- Die Geschäftsführer haben dazu nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluss. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, dass die Durchschnittszahl dreihundert bzw fünfhundert nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der Zahlen dreihundert bzw fünfhundert zu wiederholen.
- Bei Konzernunternehmen haben die vertretungsbefugten Organe der in § 29 Abs 1 Z 3 GmbHG genannten Gesellschaften den Geschäftsführern der Gesellschaft auf deren Verlangen die für die Feststellung erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
- Berechnungsbeispiel: