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Dokument-ID: 1188676
Besonderer Kündigungsschutz
- Bestimmte Dienstnehmer:innengruppen werden arbeitsrechtlich besonders geschützt. Ihr Arbeitsverhältnis kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe und/oder nur unter Einhaltung besonderer Zustimmungsverfahren aufgelöst werden.
- Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften ist die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam.
- Dienstnehmerseitig besteht in der Folge ein Wahlrecht, entweder die Kündigung gegen sich gelten zu lassen und eine Kündigungsentschädigung zu fordern oder auf dem aufrechten Bestand zu beharren.
- Besonderer Kündigungsschutz kommt zugute:
- Frauen bei Schwangerschaft
- Müttern/Vätern während der Karenz
- Müttern/Vätern während der Elternteilzeit
- Betriebsratsmitgliedern
- Präsenz- und Zivildienern ab der Mitteilung des Einberufungsbefehles bzw des Zuweisungsbescheides
- Begünstigten Behinderten
- Bei Inanspruchnahme von Hospizkarenz und Begleitung schwersterkrankter Kinder