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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Betriebsübergang

  • Rechtsgrundlage: §§ 3 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
  • Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; vormals Richtlinie 77/187/EWG, nunmehr Richtlinie 2001/23/EG;
  • Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.
  • Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) auf einen neuen Inhaber über, ist dieser neue Inhaber verpflichtet, die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fortzuführen
  • Betrieb
  • Was unter einem Betrieb iSd § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG zu verstehen ist und wann somit ein Betriebs(teil)übergang vorliegt, richtet sich nach dem Betriebsbegriff des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
  • Als Betrieb gilt
  • jede Arbeitsstätte, die
  • eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren
  • eine physische oder juristische Person oder Personengemeinschaft
  • mit technischen oder immateriellen Mitteln
  • die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt,
  • unabhängig davon, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
  • Der Betrieb muss ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, haben. Das Ergebnis seines Arbeitsvorganges muss – wenn auch beschränkt – abgeschlossen und von anderen Betriebsvorgängen unabhängig sein.
  • Auch bei örtlich getrennten Betriebsstätten kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen.
  • Wesentliche Elemente eines Betriebs sind
  • die Betriebsmittel (insbesondere Gebäude, Büros, Maschinen, Know-how etc),
  • der Betriebszweck,
  • die einheitliche Betriebsorganisation und
  • der Dauercharakter.
  • Eintrittsautomatik
  • Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
  • Auf einen entsprechenden Willen des Betriebserwerbers kommt es dabei nicht an, der Eintritt in die bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt ex lege.
  • Den Arbeitnehmern wird ein begrenztes Widerspruchsrecht gewährt. Dafür kann es zwei Gründe geben:
  • Der Erwerber übernimmt eine einzelvertraglich vereinbarte betriebliche Pensionszusage nicht: Eine solche Ablehnung des Erwerbers, eine einzelvertraglich vereinbarte Pensionszusage zu übernehmen, kommt nur bei Einzelrechtsnachfolge infrage. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge muss der Erwerber auch die Pensionszusage übernehmen. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht, obwohl der Erwerber die Übernahme der einzelvertraglichen Pensionszusage ablehnt, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer einen Anspruch auf Abfindung.
  • Der Erwerber übernimmt einen kollektivvertraglichen Bestandschutz nicht: Besteht der Betrieb des Veräußerers nach dem Betriebsübergang nicht mehr weiter, muss der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz einzelvertraglich übernehmen. Widerspricht ein Arbeitnehmer berechtigt dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, besteht sein Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert weiter.
  • Kündigungen durch den Verkäufer oder den Erwerber des Betriebes aus Anlass des Betriebs(teil)überganges sind rechtsunwirksam.
  • Aufseiten der Arbeitnehmer liegt ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vor.
  • Zeitpunkt des Betriebsüberganges
  • Entscheidend, wann ein Betriebsübergang erfolgt, ist, wann der neue Inhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt – und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen über einen Betrieb oder den Betriebsteil – übernimmt.
  • Informationspflicht
  • Sofern kein Betriebsrat besteht, hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
    • 1. den Zeitpunkt bzw den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    • 2. den Grund des Übergangs,
    • 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
    • 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahme
  • schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
  • Haftung
  • Bei einem Betriebsübergang haften Veräußerer und Erwerber für vor dem Betriebsübergang begründete arbeitsrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich solidarisch zur ungeteilten Hand, wobei im Fall von bereits beendeten Dienstverhältnissen die Haftung des Erwerbers für Altschulden nur insoweit greift, als er diese kannte oder kennen musste.
  • Die Haftung des Übernehmers ist mit der Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt.
  • Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist.
  • Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.
  • Hinsichtlich der Haftung für Ansprüche der Arbeitnehmer ist zu unterscheiden:
  • Ist der Anspruch vor dem Betriebsübergang entstanden, haften Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Erwerber haftet grundsätzlich nur bis zum Wert des übernommenen Unternehmens. Für Arbeitnehmeransprüche haftet der Erwerber unbeschränkt.
  • Für Abfertigungsansprüche, die nach Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer bis zu 5 Jahre nach Betriebsübergang. Der Veräußerer haftet mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
  • Hat der Veräußerer Rückstellungen übertragen, haftet der Veräußerer nur für die Differenz zwischen dem Wert der Rückstellungen und dem Wert des fiktiven Abfertigungsanspruches im Zeitpunkt des Betriebsüberganges.
  • Für eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach Betriebsübergang, haftet der Veräußerer bis zu 5 Jahre nach Betriebsübergang. Der Veräußerer haftet mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
  • Hat der Veräußerer Rückstellungen übertragen, haftet der Veräußerer nur für eine Differenz zwischen dem Wert der Rückstellungen und dem Wert der im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften.

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