© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1082985
Jahresabschluss – Fristen
- Frist für die Aufstellung
- Die Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellen und sodann aufstellen. Besteht ein Aufsichtsrat, ist diesem der Jahresabschluss innerhalb der 5-Monatsfrist vorzulegen. Außerdem müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses (zuzüglich allfälligem Lagebericht) Abschriften zugesendet werden.
- Gleiches gilt für den Konzernabschluss, bei prüfungspflichtigen Gesellschaften (mittelgroße und große GmbH) hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss unmittelbar nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen.
- Frist für die Beschlussfassung über die Feststellung
- Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Jahr folgende Beschlüsse (meist als „Umlaufbeschluss“) zu fassen:
- Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich eines (allfälligen) Lageberichts
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Höhe der Gewinnausschüttung, eines Gewinnvortrages und/oder Bildung von Gewinnrücklagen
- Häufig werden zutreffendenfalls gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses folgende Beschlüsse gefasst:
- Entlastung der Geschäftsführer (und des Aufsichtsrats/Beirats) für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorjahre
- Kenntnisnahme eines Verlusts von mehr als der Hälfte des Stammkapitals oder der Nichterfüllung der URG-Kennzahlen
- Genehmigung der Änderung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführer (zB bei Vergütungserhöhung)
- Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Jahr folgende Beschlüsse (meist als „Umlaufbeschluss“) zu fassen:
- Frist für die Offenlegung beim Firmenbuch
- Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und einen allfälligen Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen, bei prüfungspflichtigen Gesellschaften mit Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung. Die Frist ist nicht verlängerbar.
- Wird der Abschluss nicht rechtzeitig eingereicht, droht eine Zwangsstrafe von mindestens EUR 700,–, und zwar jeweils für die GmbH und jeden Geschäftsführer. Diese Strafe kann bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung verhängt werden.
- Wird der Jahresabschluss trotz Strafe nicht offengelegt, wird alle zwei Monate eine weitere Strafe verhängt. Bei einer „mittelgroßen Kapitalgesellschaft“ beträgt der Strafrahmen bei weiteren Verstößen das Dreifache, bei „großen Kapitalgesellschaften“ das Sechsfache des oben angeführten Betrages.