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Neu Dokument-ID: 831720

Vera Noss - Georg Schönberger - Angela Perschl | Muster | Checkliste

Allgemein zu beachtende zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen einer Umgründung

Einzelrechtsnachfolge – Gesamtrechtsnachfolge

  • Die Einzelrechtsnachfolge erfolgt bei körperlichen Sachen durch Titel und Modus und bei zivilrechtlichen Rechten durch Abtretung.
  • Öffentlich-rechtliche Positionen gehen nur insoweit mit über, als diese an der Sache haften, also dinglich sind.
  • Bei Vertragsverhältnissen ist insoweit eine Dreiparteienvereinbarung notwendig.
  • Es bestehen jedoch Ausnahmen.
  • Einzelrechtnachfolge in den Fällen:
    • Realteilung
    • Einbringung
    • Zusammenschluss
    • Steuerspaltung außerhalb des Anwendungsbereiches des SpaltG
  • Im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechtsverhältnisse ipso iure über, bei körperlichen Sachen ohne Setzung eines separaten Modus.
  • Private Rechte gehen ohne Abtretung und
  • Vertragsverhältnisse gehen ohne Zustimmung über.
  • Öffentlich Rechte gehen grundsätzlich ebenfalls über.
  • Es bestehen ebenfalls Ausnahmen.
  • Gesamtrechtsnachfolge:
    • Verschmelzung
    • Spaltung
    • Umwandlung
    • Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in eine OG oder KG
    • Anwachsung nach § 142 UGB bei OG und KG, sowie nach § 1215 ABGB bei der GesbR
    • In gesetzlichen Sonderfällen beispielsweise nach BWG, VAG

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