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Dokument-ID: 969747
Übertragung sämtlicher Kommanditanteile an GmbH mit Gesellschafteridentität
- Übertragen sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft alle ihre Anteile an eine Kapitalgesellschaft, hat das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt.
- Ein Verstoß gegen zwingende handelsrechtliche Normen liegt etwa dann vor, wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter, der aufgrund dieser Rechtsposition für die Schulden der Personengesellschaft haftet, einer GmbH, deren zB Alleingsellschafter er ist, seinen Mitunternehmeranteil überträgt. Hat die Personengesellschaft nämlich keinen positiven Verkehrswert, führt die Übertragung zu einer nach § 82 GmbHG verbotenen Zuwendung an ihren Gesellschafter.
- Eine solche liegt auch dann schon vor, wenn nur der vom Komplementär an die GmbH übertragene Mitunternehmeranteil keinen positiven Verkehrswert aufweist.
- In 6 Ob 166/16d hat der OGH ausgesprochen, dass die Abweisung des Antrages des Geschäftsführers der GmbH betreffend Vermögensübernahme der KG (§ 142 UGB) durch das Erstgericht zutreffend gewesen sei, weil der Geschäftsführer einem Verbesserungsauftrag zum Nachweis eines positiven Verkehrswertes nicht nachgekommen sei. Überdies bestünden aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der erfolgten Bargründung der GmbH Anzeichen für eine verdeckte Sacheinlage. Sollte die GmbH für die Übertragung des Mitunternehmeranteils ihres Alleingesellschafters diesem ein Entgelt gezahlt haben, wäre ein Mittelrückfluss an ihn erfolgt und damit die Umgehung der Sachgründungsvorschriften evident. Wäre das Entgelt – gemessen am Verkehrswert des Anteils – überhöht, läge zusätzlich eine verdeckte Einlagenrückgewähr vor.