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Dokument-ID: 969757
Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen
- Um eine Einbringung nach Art III UmgrStG erfolgreich durchzuführen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Ein schriftlicher Einbringungsvertrag (= Sacheinlagevertrag)
- Ein Vermögen (Einbringungsvermögen) iSd § 12 Abs 2 UmgrStG
- Ein Einbringungsstichtag
- Eine Bilanz zum Einbringungsstichtag (Jahres- oder Zwischenabschluss iSd § 12 Abs 2 UmgrStG) der Mitunternehmerschaft, die zumindest den Erfordernissen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entspricht
- Eine steuerliche Einbringungsbilanz gem § 12 Abs 1 iVm § 15 UmgrStG zum Einbringungsstichtag
- Ein positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens
- Die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Körperschaft und
- Eine Gegenleistung nach Maßgabe des § 19 UmgrStG.
- Zum einzubringenden Vermögen der Mitunternehmer:
- Für einzubringende Mitunternehmeranteile ist Anwendungsvoraussetzung, dass die von der Einbringung betroffene Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag
- als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender einen Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die steuerlichen Ansätze iSd § 5 Abs 1 EStG 1988 und
- als sonstige Mitunternehmerschaft eine den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entsprechenden Jahres oder Zwischenabschluss
- erstellt. Weiters ist als Anwendungsvoraussetzung erforderlich, dass der einbringende Mitunternehmer eine auf dem Jahres- oder Zwischenabschluss aufbauende Einbringungsbilanz erstellt.