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Vera Noss | Muster | Checkliste

Einforderung des offenen Stammkapitals

  • Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelung und der gefassten Gesellschafterbeschlüsse einzuzahlen.
  • Die Beschlussfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen ist – soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt – gem § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG den Gesellschaftern vorbehalten. Der Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.
  • Jede Einforderung weiterer Einzahlungen ist unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden.
  • Die Geschäftsführer haften für durch Unterlassung der Anmeldung oder durch falsche Angaben verursachte Schäden den dadurch Geschädigten persönlich zur ungeteilten Hand. Verjährung dieser Ersatzansprüche tritt erst nach fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von der Einforderung Kenntnis erlangte, ein.
  • Die Einforderung kann – wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist – mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  • Bei nicht rechtzeitiger Leistung der eingeforderten Stammeinlage durch den Gesellschafter schuldet dieser Verzugszinsen. (Festlegung einer Konventionalstrafe im Gesellschaftsvertrag möglich). Daneben kann die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Setzung einer Nachfrist von zumindest einem Monat den Ausschluss androhen. Bei Nicht-Zahlung innerhalb der gesetzten Frist ist der Ausschluss (Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil) zu erklären.
  • Die Erfüllung der Einzahlungspflicht kann den Gesellschaftern nicht erlassen werden, eine Stundung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
  • Die Einzahlungsverpflichtung kann nicht mittels Aufrechnung mit einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft erfolgen.

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