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Dokument-ID: 988938
Werden Auftragsverarbeiter herangezogen?
- Rechtsgrundlage: Art 4 Z 8 und Art 28 DSGVO
- Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
- Zu beachten ist:
- Nur solche Auftragsverarbeiter dürfen herangezogen werden, die (insbesondere im Hinblick auf Fachwissen, Zuverlässigkeit und Ressourcen) hinreichende Garantien dafür bieten, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der DSGVO genügen.
- In diesem Zusammenhang ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet. Der Vertrag hat
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,
- Art und Zweck der Verarbeitung,
- die Art der personenbezogenen Daten,
- die Kategorien betroffener Personen und
- die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festzulegen.
- Konkret muss ein solcher Vertrag folgende Bestimmungen enthalten:
- Der Auftragsverarbeiter darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten.
- Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich zur Vertraulichkeit oder unterliegt einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
- Der Auftragsverarbeiter ergreift alle erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.
- Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
- Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen in seiner Pflicht zur Erfüllung der Betroffenenrechte und sonstiger Verpflichtungen nach der DSGVO.
- Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen werden alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder gelöscht oder zurückgegeben.
- Der Auftragsverarbeiter stellt alle Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Verpflichtungen zur Verfügung und ermöglicht diesbezügliche Prüfungen.