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Vera Noss | Muster | Checkliste

Haftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB

  • Beim Unternehmenskauf ist die Grundregel, dass der Erwerber nicht für Verbindlichkeiten des Veräußerers haftet, außer besondere gesetzliche Regelungen ordnen eine solche Haftung an.
  • Unternehmenserwerb nach UGB (§ 38 UGB)
  • Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt,
    • übernimmt (sofern nichts anderes vereinbart ist)
    • zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs
    • die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den
    • bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
  • Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht.
  • Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
  • Vertragspartner des Veräußerers können der Übernahme ihres Vertragsverhältnisses
    • binnen drei Monaten nach Mitteilung davon sowohl
    • gegenüber dem Veräußerer als auch
    • gegenüber dem Erwerber widersprechen.
  • In der Mitteilung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  • Gleiches gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
  • Im Falle eines Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
  • Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder
  • kann dieser der Übernahme noch widersprechen,
  • so kann er sowohl
    • gegenüber dem Veräußerer als auch
    • gegenüber dem Erwerber
  • auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben
  • und seine Verbindlichkeiten erfüllen.
  • Gleiches gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
  • Übernimmt der Erwerber unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers nicht,
    • so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten.
  • Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt.
  • Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam,
    • wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen,
    • auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder
    • dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.
  • Die Haftung nach § 38 UGB findet keine Anwendung, wenn ein Unternehmen im Wege
    • der Zwangsvollstreckung,
    • des Konkurses,
    • des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder
    • der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger
  • erworben wird.
  • Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt.
  • Der Kreis der von der Regelung des § 38 UGB erfassten Unternehmer ergibt sich aus § 4 UGB. Für Freiberufler ist § 38 UGB nur anwendbar, wenn der Veräußerer im Firmenbuch eingetragen ist.
  • Haftung nach ABGB (§ 1409 ABGB)
    • Wer rechtsgeschäftlich (ein Vermögen oder) Unternehmen erwirbt, tritt den (vermögens- oder) unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (gesetzlicher Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen).
    • § 1409 ABGB ist zwingendes Recht.
    • Rechtsgeschäftliche Übernahme ist Voraussetzung: § 1409 ABGB gilt daher nicht für Erbgänge, Vermächtnisse, öffentlich-rechtliche Verfügungen oder für Verpachtungen
    • Übernahme bedeutet Verfügungsgeschäft; der Erwerber haftet daher erst ab Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände (bei Liegenschaften wegen des Eintragungsgrundsatzes erst ab grundbücherlicher Einverleibung.
    • Übernimmt jemand laufend einzelne Rechtspositionen und so im Ergebnis schließlich ein Unternehmen, haftet er nach § 1409 ABGB.
    • Ein Unternehmen ist eine selbstständige, organisierte Erwerbsgelegenheit. Nach der Rechtsprechung haftet der Übernehmer allerdings auch, wenn er nur einen Unternehmensteil (zB Teilbetrieb) erwirbt, und zwar für alle früheren Gesamtunternehmensverbindlichkeiten.
    • Der Unternehmenserwerber haftet nach § 1409 ABGB auch bei Erwerb eines einzelnen Vermögensbestandteils (zB einer einzelnen Liegenschaft), wenn der Erwerber bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts wusste, dass es sich dabei um das – zumindest im Wesentlichen – einzige Vermögen des Schuldners handelt, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen das erschlossen werden konnte.
    • Hinsichtlich der erfassten Verbindlichkeiten gilt eine widerlegbare Vermutung der Unternehmenszugehörigkeit (analog § 344 UGB), wenn der Veräußerer dem Gläubiger gegenüber als Unternehmer auftrat.
    • Die Haftung ist beschränkt, und zwar mit der Höhe des übernommenen Wertes (= gemeiner Wert der Aktiven im Zeitpunkt der Übergabe; nicht der Kaufpreis oder der Unternehmenswert). Der Erwerber wird von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Unternehmens beträgt („Erschöpfungseinrede“). Achtung: Der OGH berücksichtigt die Gegenleistung des Erwerbers (nur) dann, wenn sie den Gläubigern die gleiche Sicherheit bietet wie das veräußerte Unternehmen. Besteht Gegenleistung lediglich in Geld, erachtet sie der OGH nicht als äquivalente Gegenleistung (SZ 61/49).
    • Kenntnis oder Kennenmüssen: Leichte Fahrlässigkeit genügt. Als solche wurden zB die bloße Einsicht in die Bilanz oder die Einholung einer lediglich telefonischen Auskunft des Steuerberaters, qualifiziert.
  • Haftung nach ASVG (§ 67 ASVG)
    • Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
    • Haftungsvoraussetzung ist die Übereignung eines Betriebes. Darunter ist die Übertragung aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes zu verstehen, ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, etwa bei einer Bestandnahme eines Betriebes, genügt nicht. Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden. Es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Die Nachfolgehaftung bezieht sich auch auf Teilbetriebe.
    • Die Haftung hängt nicht von der Höhe des übernommenen Betriebswertes ab und wirkt nur für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes (zurückgerechnet).
    • Unbeachtlich ist, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird oder ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand oder die Betriebsart gleich bleibt.
  • Die Haftung gem § 14 BAO
    • Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet,
    • so haftet der Erwerber
      • für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen und
      • für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
    • Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
  • Die Haftung gem § 15 BAO
    • Erwerber eines Unternehmens,
    • die erkennen,
    • dass Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder dass es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben,
    • haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht selbst schulden,
    • wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, dem Finanzamt anzeigen.

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