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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Verfahrensrechtliches zur Anfechtungsklage

  • Streitwert – Zusammenrechnung
  • Wird mehr als nur ein Gesellschafterbeschluss angefochten, stellt sich die Frage, ob die Streitwerte nach § 55 JN zusammenzurechnen sind, was ua für die Frage der Revisionszulässigkeit Bedeutung haben kann. Hier ist zu unterscheiden:
  • Werden zB sechs in derselben Generalversammlung gefasste Beschlüsse angefochten, wobei jeweils dieselben Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, liegt ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, sodass die Streitwerte gem § 55 JN zusammenzurechnen sind.
  • Anderes würde dann gelten, wenn es sich um völlig unterschiedliche, wenn auch in derselben Generalversammlung gefasste Beschlüsse handeln würde, wie dies in dem der Entscheidung 4 Ob 504/79 zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Diese Entscheidung betraf die Anfechtung eines Beschlusses, wonach eine Gesellschafterin aufgefordert wurde, die persönliche Haftung für einen Kredit zu übernehmen, und einen weiteren Beschluss, worin die Gesellschafter aufgefordert wurden, der Gesellschaft ein unkündbares Darlehen zu gewähren. Bei dieser Sachlage sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse in tatsächlicher Hinsicht lediglich in der selben Generalversammlung gefasst worden seien; es handle sich lediglich um gleichartige Klagsansprüche, welche sich auf die behauptete mangelnde Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung von zwei voneinander verschiedenen Leistungen bezögen, die auch nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ebenso hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 812/77 ausgesprochen, dass das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse iSd § 41 GmbHG aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, sich auf verschiedene Klagsansprüche bezieht.
  • Klagefrist
  • Die Klage muss binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie der gefassten Beschlüsse (§ 40 GmbHG) erhoben werden.
  • Es handelt sich dabei um eine Präklusivfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Die verhandlungsfreie Zeit hat keinen Einfluss auf den Fristenlauf.
  • Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 902 ff ABGB.
  • Die Klage kann auch schon vor Beginn des Fristenlaufes eingebracht werden (SZ 53/73; OGH JBl 1958, 517).
  • Bei unterschiedlichen Zusendungsterminen an die jeweiligen Gesellschafter variiert der Fristbeginn entsprechend. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es auf den Tag der ersten Sendung an. Beim Unterbleiben der Sendung soll auf die Kenntniserlangung abgestellt werden.
  • Nicht zu laufen beginnt die Frist, wenn die Kopie in einem für die Entscheidungsbildung des Adressaten wesentlichen Punkt vom Original abweicht. Dasselbe gilt, wenn die Niederschrift den Beschluss unrichtig wiedergibt.
  • Der Grund dafür ist, dass die Betroffenen in beiden Fällen außerstande sind, sachgerecht darüber zu entscheiden, ob Anfechtungsklage erhoben werden soll.
  • Das Gleiche gilt, wenn für das Verständnis des Beschlusses notwendige Anlagen fehlen.
  • Die Tatsache, dass auch Organe bzw Organmitglieder klagebefugt sein können, ist in § 41 Abs 4 GmbHG nicht berücksichtigt. Es wird daher die Bestimmung analog anzuwenden sein. Um Beschlüsse nicht ewig anfechtbar zu lassen, wird die Frist ab dem Zeitpunkt laufen, ab dem der Beschlussinhalt dem Anfechtungsberechtigten bekannt wird (6 Ob 199/09x).

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