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Dokument-ID: 1032573
Grundsätzliches zur Spaltung
- Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder übernehmenden Körperschaft/en als Gegenleistung für die übertragenen Vermögensteile, wobei das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert wird und grundsätzlich die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft erhalten.
- Die Spaltung ist das Gegenstück zur Realteilung auf Ebene der Körperschaften.
- Zu unterscheiden ist zwischen Auf- und Abspaltung, je nachdem, ob die spaltende Körperschaft untergeht oder bestehen bleibt.
- Weiters kann differenziert werden zwischen
- verhältniswahrender Spaltung: Diese liegt vor, wenn die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft in jenem Verhältnis an den Nachfolgegesellschaften beteiligt werden, das ihrer Beteiligung an der spaltenden Kapitalgesellchaft entspricht bzw entsprochen hat;
- nicht verhältniswahrender Spaltung: In diesem Fall weicht das Beteiligungsverhältnis an den Nachfolgegesellschaften vom Beteiligungsverhältnis an der spaltenden Kapitalgesellschaft ab.
- Da das Spaltungsgesetz (SpaltG) erst nach dem Ergehen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) erlassen wurde und der ursprüngliche Spaltungstatbestand des Art VI UmgrStg über den Anwendungsbereich hinausgeht, ist zwischen zwei Spaltungstypen zu unterscheiden, nämlich
- Spaltungen nach dem SpaltG bzw Spaltungen aufgrund vergleichbarer ausländischer Vorschriften in Verbindung mit §§ 32 ff UmgrStG,
- Steuerspaltungen gem § 38a bis f UmgrStG (auf die hier nicht weiter eingegangen wird).
- Maßgeblichkeit des Unternehmensrechtes: Ob eine Spaltung iSd Art VI UmgrStG vorliegt, ist eine unternehmensrechtliche vom zuständigen Firmenbuchgericht zu lösende Vorfrage. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bewirkt auch die Bindung der Abgabenbehörde an die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch (§ 116 Abs 2 BAO) bzw deren spätere Löschung.