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Dokument-ID: 1032625
Abspaltung zur Neugründung und Gewerberecht
- Rechtsgrundlage: § 11 GewO
- Bei Umgründungen (wie beispielsweise Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 11 Abs 5 und 6 GewO festgelegten Bestimmungen über.
- Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.
- Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Gewerbebehörde (§ 345 Abs 1 GewO) den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
- Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs 2 erster Satz GewO sinngemäß anzuwenden.
- Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Kleintransportet es sich um ein im § 95 GewO genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.