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Dokument-ID: 1062385
Kündigung von Dienstverhältnissen (Dienstgeberkündigung)
- Durch Dienstgeberkündigung löst der Dienstgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart wurde.
- Grundsätzlich ist die Dienstgeberkündigung formfrei, außer Kollektivvertrag oder Dienstvertrag regelt, dass die Kündigung nur rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.
- Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung des Dienstgebers, die zugangsbedürftig ist. Ab Zugang läuft die Kündigungsfrist, die verstrichen sein muss bis zum Kündigungstermin (letzter Arbeitstag). Zugegangen ist eine Kündigung mit mündlichem Ausspruch gegenüber dem Dienstnehmer oder wenn er das Kündigungsschreiben erhält. Ist der Dienstnehmer nicht ortsabwesend (wie zB bei Urlaub außer Haus oder Krankenhausaufenthalt) gilt der Zugang als erfolgt mit jenem Zeitpunkt, zu dem er sich nach normalen Umständen Kenntnis verschaffen konnte (an Arbeitstagen ist das regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben im Postkasten einlangt).
- Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Nur im Fall einer Kündigungsanfechtung muss der Dienstgeber den Hintergrund erklären.
- In Betrieben mit Betriebsrat muss der Dienstgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Innerhalb einer Woche kann der Betriebsrat dazu Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist hat der Betriebsinhaber auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sein denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben.
- Bei Dienstgeberkündigung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Postensuchtage = Freizeit während der Kündigungsfrist im Umfang von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit. Diesbezüglich muss der Dienstnehmer ein Verlangen stellen.
- Kündigungsfristen und -termine bei Angestellten
- Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfristen für Angestellte ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt.
- Nach Angestelltengesetz beträgt die Kündigungsfrist
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
- Kündigungstermin
- Kündigungstermine für Angestellte sind jeweils die letzten Tage eines Kalendervierteljahres bzw Quartals. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten derart aussprechen kann, dass deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 31.03., 30.06., 30.09. bzw 31.12. enden.
- Von dieser Quartalskündigung kann abgegangen werden, und zwar in der Weise, dass Kündigungstermin der 15. oder Letzte eines Kalendermonats sein kann. Eine solche Vereinbarung kann in
- Arbeitsvertrag,
- Betriebsvereinbarung oder
- Kollektivvertrag
- getroffen sein.
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen und -termine bei Arbeitern
- Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfristen der Arbeiter ergeben sich aus den einzelnen Kollektivverträgen. In zahlreichen Kollektivverträgen ist die Dauer der Kündigungsfrist nach der Dienstzugehörigkeit des Arbeiters gestaffelt.
- In Branchen, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag an. Enthält auch der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist, so kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) zur Anwendung, wonach eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
- Ab 01.01.2021 kommen bei Arbeiterkündigungen die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine des Angestelltengesetzes bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur Anwendung.
- Kündigungstermin
- Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter sind meist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Häufig sind dort als Kündigungstermine Ende der Lohnwoche oder Ende der Arbeitswoche genannt.
- Der Begriff der „Lohnwoche“ entspricht der Kalenderwoche. Der letzte Arbeitstag ist somit ein Sonntag.
- Ende einer Arbeitswoche bezeichnet den im Betrieb üblichen letzten Arbeitstag der Woche (meist Freitag oder Samstag).
- Im Falle einer einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstandes des Dienstnehmers bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers bzw maximal bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrecht.
- Im Falle einer Dienstgeberkündigung während des Krankenstandes des Dienstnehmers bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers bzw maximal bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrecht.
- Kündigungsfrist