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Dokument-ID: 1062389
Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung in der Krise
- Rechtsgrundlage: § 36 GmbHG
- Die Geschäftsführer haben unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn sich ergibt, dass
- die Hälfte des nominellen (nicht des einbezahlten) Stammkapitals verloren gegangen ist oder
- die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht von Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 von Hundert beträgt.
- In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
- Die Hälfte des Stammkapitals ist verloren, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung offener Rücklagen und stiller Reserven unter diesen Betrag absinkt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 36 Rz 12 mN).
- Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs 3 A UGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs 3 B UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt (§ 23 URG).
- Die fiktive Schuldentilgungsdauer errechnet sich wie folgt (§ 24 Abs 1 URG):
- Die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs 3 C UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs 3 D UGB) sind zu addieren. Vom so errechneten Betrag sind die im Unternehmen verfügbaren Aktiva (§ 224 Abs 2 B III Z 2 und B IV UGB) und die nach § 225 Abs 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
- Der Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist wie folgt zu ermitteln (§ 24 Abs 2 URG):
- Vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen. Die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen sind hinzuzuzählen. Die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen sind abzuziehen. Zuletzt sind die Veränderungen der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
- Zweck der Regelung ist, dass die Gesellschafter über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unterrichtet werden und die Gelegenheit erhalten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Einberufung der Generalversammlung kann vom Firmenbuchgericht nicht erzwungen werden (die Strafbestimmungen der §§ 24 FBG und 125 GmbHG sehen dies nicht vor). Gesellschafter mit zumindest 10 %-Beteiligung können die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen (§ 37 Abs 1 GmbHG). Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung entsprochen, kann der Minderheitsgesellschafter die Generalversammlung unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.
- Als von der Generalversammlung ergriffene Gegenmaßnahmen kommen in Betracht:
- Kapitalerhöhung
- Nachschüsse
- Gesellschafterdarlehen
- Herabsetzung des Stammkapitals
- Schließung von Teilen oder sonstige Einschränkung des Geschäftsbetriebes
- Auflösung der Gesellschaft
- Organisatorische Maßnahmen wie Weisungen an die Geschäftsführung (Einsparungsmaßnahmen etc)
- Wird kein Beschluss über die Gegenmaßnahme gefasst, sondern der Bericht nur zur Kenntnis genommen, ist keine Mitteilung an das Firmenbuchgericht erforderlich (Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6, Rz 629).