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Neu Dokument-ID: 1062399

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Sanierungsmaßnahmen bei buchmäßiger Überschuldung

  • Im Bereich der Außen- und der Innenfinanzierung bestehen verschiedene Möglichkeiten bei buchmäßiger Überschuldung der Gesellschaft eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu vermeiden.
  • Im Bereich der Außenfinanzierung kommen
    • Gesellschafterzuschuss (Bareinzahlungen, unwiderruflicher Forderungsverzicht),
    • Rangrücktritt für Gesellschafterdarlehen bzw
    • ein bedingter Forderungsverzicht oder
    • eine Verlustübernahme
    • je unter Beachtung der Bestimmung des § 67 Abs 3 IO in Betracht.
  • Im Bereich der Innenfinanzierung bietet sich die Berufung auf stille Reserven im Vermögen der Gesellschaft bzw als Ergebnis der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit die positive Fortbestehensprognose an.
  • Stille Reserven
    • Stille Reserven finden sich meist im Anlagevermögen und hier bei den Sachanlagen (§ 224 Abs 2 UGB). Im Umlaufvermögen (Vorräte) ist die Behauptung vorhandener stiller Reserven eher anzuzweifeln, wenngleich es wie etwa bei Immobilienentwicklungsgesellschaften durchaus auch stille Reserven im Umlaufvermögen geben kann. Um die Plausibilität der Behauptung überprüfen zu können, sollte zumindest die Bilanzposition genannt werden, in der sich stille Reserven befinden. Auch die Höhe der Reserven sollte wertmäßig bestimmt sein. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass bei Realisierung stiller Reserven ohne ausreichenden Verlustvortrag Steuerlasten zu bedienen sein werden (25%ige KöSt).
  • Positive Fortbestehensprognose
    • Beruft sich der Geschäftsführer pauschal auf eine positive Fortbestehensprognose, so ist jedenfalls dort Vorsicht angezeigt, wo das Unternehmen operativ nicht mehr tätig, also gar kein Geschäftsbetrieb mehr vorhanden ist. Hinweise auf die Erstellung eines Finanzplans, die Unterstützung durch externe Berater oder die Angabe von Gründen für eine nachhaltige positive Entwicklung (zB Kosteneinsparungsprogramme; strukturelle Änderungen mit grobem Hinweis auf die Art der Änderung; Hinweise auf einen verbesserten Umsatz/Deckungsbeitrag) stellen positive Anzeichen für eine zutreffende Erläuterung dar.
    • Negativ gewertet vom Firmenbuchgericht werden Pauschalangaben, die auf keine Prognose oder keinen Finanzplan schließen lassen (zB … wird durch zukünftige Gewinne abgedeckt; positive Ergebnisentwicklung; Restrukturierungsmaßnahmen sind eingeleitet etc), dies insbesondere dann, wenn diese Angaben mit einer sich jährlich verschlechternden Kapitalentwicklung bei der Gesellschaft (Vorjahresvergleich) einhergehen (siehe ÖRPfl 2014 H 2, 27).

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