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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Rangrücktrittserklärung

  • Übersteigen die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft ihre Vermögenswerte, ist die Gesellschaft rechnerisch überschuldet.
  • Um eine Überschuldung gem § 67 IO und damit eine Insolvenz zu vermeiden, muss die Gesellschaft entweder die rechnerische Überschuldung heilen oder eine positive Fortbestehensprognose erstellen. Die Erstellung einer Fortbestehensprognose ist in der Praxis oft langwierig und teuer.
  • Die rechnerische Überschuldung hingegen kann mithilfe der Gläubiger beseitigt werden.
  • Dabei müssen die Gläubiger auf ihre Forderungen nicht vollständig verzichten. Zur Heilung der rechnerischen Überschuldung ist auch eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung ausreichend (ZIK 2017/218).
  • Bei der Rangrücktrittserklärung handelt es sich um die Erklärung eines Gläubigers, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht (9 Ob 58/11m).
  • Die Rechtsnatur der Rangrücktrittserklärung ist für Österreich nicht abschließend geklärt. Der deutsche BGH wertet einen qualifizierten Rangrücktritt als Schuldänderungsvertrag.

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