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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Vinkulierung von Geschäftsanteilen

  • Mit wem man eine GmbH gründet und betreibt, sei wohl überlegt. Es empfiehlt sich daher, bereits im Gesellschaftsvertrag vorsorglich Regelungen zu treffen, um zu verhindern, dass später unerwünschte Personen zu Mitgesellschaftern werden. Eine beliebte Möglichkeit ist die Vinkulierung von Geschäftsanteilen. Dabei wird gem § 76 Abs 2 GmbHG die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht. Hat sich ein Gesellschafter auch zur Erbringung von Nebenleistungen verpflichtet (§ 8 GmbHG) oder kommt einem Geschäftsanteilsinhaber das Recht zur Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern zu (§ 30c GmbHG), so muss sogar im Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung vorgesehen werden.
  • Bedarf die Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft, so ist – mangels anderweitiger Regelungen – ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit einzuholen. Dabei ist der übertragungswillige Gesellschafter stimmberechtigt.
  • Es kann im Gesellschaftsvertrag aber auch ein erhöhtes Quorum oder sogar Einstimmigkeit vorgesehen werden. Auch ist es zulässig, ein anderes Gesellschaftsorgan (insb Geschäftsführer) oder einzelne Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung für zuständig zu erklären.
  • Zu beachten ist, dass eine mangelnde Zustimmung zur Anteilsübertragung gem § 77 GmbHG gerichtlich ersetzt werden kann, wenn
    • keine ausreichenden Gründe für die Zustimmungsverweigerung vorliegen,
    • die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann und
    • die Stammeinlage vollständig eingezahlt ist.
  • Vor der Entscheidung hat das Gericht die Geschäftsführer zu hören.
  • Erteilt das Gericht die Zustimmung zur Anteilsübertragung, so kann die GmbH die Übertragung des Geschäftsanteils an einen unliebsamen Erwerber noch dadurch verhindern, dass sie innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung dem veräußerungswilligen Gesellschafter mitteilt, dass sie die Anteilsübertragung zu gleichen Bedingungen an einen anderen – von ihr namhaft gemachten – Erwerber gestattet.
  • Eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierung wirkt absolut. MaW: Bis zu einer allfälligen nachträglichen Zustimmung ist eine Anteilsübertragung schwebend unwirksam. Wurde die Vinkulierung hingegen lediglich in einem Syndikatsvertrag normiert, kommt ihr nur schuldrechtliche Wirkung zu. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Anteilsabtretung ist daher (in aller Regel) wirksam (GBU 2004/12/13).
  • Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (OGH 27.4.2015, 6 Ob 4/15d).

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