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Dokument-ID: 1089205
Einberufung Generalversammlung bei ordentlicher Kapitalerhöhung
- Sind sämtliche Gesellschafter bei der Generalversammlung anwesend bzw vertreten und verzichten auf die Einberufungserfordernisse, dann ist die Einberufung entbehrlich.
- Falls nicht:
- Zur Einberufung sind die Geschäftsführer berufen.
- In der Regel hat die Einberufung mit eingeschriebenen Briefen zu erfolgen (siehe auch allfällige Regelungen des Gesellschaftsvertrages).
- Zwischen den Tag der Postaufgabe und dem Tag der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegen (siehe auch allfällige Regelungen des Gesellschaftsvertrages).
- Inhalt der Einberufung:
- Zeit und Ort der Generalversammlung
- Tagesordnung der Generalversammlung, bei beabsichtigter o. Kapitalerhöhung ist anzuführen:
- Bekanntgabe der Absicht der Kapitalerhöhung mit dem Erhöhungsbetrag,
- Aufbringung des Erhöhungsbetrages, also zB „bar“. Bei Aufbringung durch Sacheinlagen muss dies ausdrücklich erwähnt werden.
- Regelung des Bezugsrechts, insbesondere wenn es abweichend von gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen beschlossen werden soll.
- Hinweis: Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von zumindest 1/10 am Stammkapitals sind innerhalb von drei Tagen ab Postaufgabe oder Kundmachung der Einberufung berechtigt, begründet die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung zu begehren (§ 38 Abs 3 GmbHG).