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Dokument-ID: 1104569
Beirat und Zustimmungsrechte
- Verdrängende Zuständigkeit:
- Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich sowohl im Bereich dispositiver als auch zwingender Gesellschafterkompetenzen vorsehen, dass die Beschlussfassung von der Zustimmung eines Beirats abhängt. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts zur Änderung des Gesellschaftsvertrages an ein anderes Organ oder Dritte ist unzulässig. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so ist im Zweifel von verdrängender Zuständigkeit auszugehen, sodass der Beschluss des Beirats jenem der Gesellschafterversammlung vorgeht und nicht aufgehoben werden kann. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages können Zustimmungsvorbehalte auch durch einen Gesellschafterbeschluss eingeräumt werden, wobei strittig ist, ob eine qualifizierte oder eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Liegt eine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Ermächtigung für die Einräumung eines Zustimmungsvorbehalts des Beirates vor, genügt uE eine einfache Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Zustimmungsbefugnisse können auch einem mit außenstehenden Dritten besetzten Beirat eingeräumt werden. Allerdings muss entsprechend dem Prinzip der Verbandssouveränität den Gesellschaftern jederzeit die Möglichkeit verbleiben, die eingeräumten Zustimmungsbefugnisse durch Satzungsänderung wieder aufzuheben. Die Stellung der Generalversammlung als oberstes willensbildendes Organ ist unabdingbar.
- Konkurrierende Zuständigkeit
- Zustimmungsrecht neben einem Aufsichtsrat
- Ist ein Aufsichtsrat mit den gesetzlichen Mindestkompetenzen ausgestattet, so spricht unter dem Blickwinkel einer möglichen Aushöhlungsgefahr nichts dagegen, dem Beirat parallel – somit ergänzend – Kontroll- und Überwachungsaufgaben einzuräumen. Neben der Auskunftspflicht der Geschäftsführer, dem Recht auf Bucheinsicht und der Einberufung der Generalversammlung stellen vor allem die dem Aufsichtsrat von Gesetzes wegen zukommenden Zustimmungsrechte zu bestimmten Arten von Geschäften (§ 30j Abs 5 GmbHG) ein wichtiges Element der Überwachung der Geschäftsführung dar. Dieser gesetzliche Katalog kann durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss des Aufsichtsrats erweitert werden (§ 30j Abs 5 Satz 3 GmbHG).
- Kastner ist der Ansicht, dass alle in den gesetzlichen Funktionsbereich des Aufsichtsrats fallenden Tätigkeiten keinem anderen Gesellschaftsorgan übertragen werden dürfen, auch nicht einem Beirat. Dem kann nach Ansicht von Schneiderbauer/Krebs insofern zugestimmt werden, da eine Übertragung eines nach dem Gesetz ausdrücklich dem Aufsichtsrat zukommenden Zustimmungsrechts nach § 30j Abs 5 GmbHG an einen Beirat zu einer unzulässigen Einschränkung der Kompetenzen des Aufsichtsrats führt. Kastner geht aber noch weiter, indem er eine Einräumung eines Zustimmungsrechts an den Beirat neben einem Zustimmungsrecht des Aufsichtsrats für unzulässig erachtet. Mit anderen Worten: er verneint eine konkurrierende Zuständigkeit. Als Begründung führt er an, dass die Aufsicht einheitlich bleiben und eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll. Außerdem liegt seiner Auffassung nach eine Aushöhlung der Arbeitnehmervertretermitbestimmung vor, da dem Beirat keine Betriebsratsvertreter beizuziehen sind.
- Diese Überlegung ist nach Ansicht von Schneiderbauer/Krebs zwar in Bezug auf einen Beirat anstelle eines Aufsichtsrats richtig, nicht aber im Fall eines Beirats neben einem Aufsichtsrat, da die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter ohnedies gesichert ist. Des Weiteren soll es der Generalversammlung als oberstem willensbildendem Organ der Gesellschaft uE selbst vorbehalten bleiben, zu bestimmen, ob sie neben der Kontrolle durch den Aufsichtsrat eine weitere Aufsicht an die Seite der Geschäftsführung stellen möchte. Das Argument, eine Doppelgleisigkeit der Kontrolle der Geschäftsführung zu vermeiden, vermag nicht zu überzeugen, kommen doch den Gesellschaftern auch ohne Einrichtung eines Beirats neben einem Aufsichtsrat Überwachungs- und Kontrollaufgaben zu (§ 20 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG). Dabei können die Gesellschafter selbst bestimmen, inwieweit sie davon Gebrauch machen (zB Zustimmungserfordernisse, Aufstellung besonderer Berichtspflichten, Prüfung von Unterlagen der Gesellschaft), und über ihr Devolutions- und Letztentscheidungsrecht jederzeit initiativ in die Geschäftsführung eingreifen. Außerdem steht es den Gesellschaftern aufgrund der Dispositivität des § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG (§ 35 Abs 2 GmbHG e contrario) frei, im Rahmen des zwingenden Rechts einem Beirat Zustimmungsvorbehalte einzuräumen. Dem Beirat kommt sohin eine von den Gesellschaftern abgeleitete Überwachungsbefugnis zu, sodass von einer Aushöhlung der Aufsichtsratsbefugnisse keine Rede sein kann.
- Im Gegenteil: Die Aufsicht durch den Aufsichtsrat und jene durch die Gesellschafter stehen nebeneinander. Es ist nur eine Frage, wie die Gesellschafter ihre Aufsicht ausgestalten. Das Zustimmungsrecht des Aufsichtsrats wird dadurch nicht eingeschränkt. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann auch eine gegenteilige Entscheidung des Beirats nichts daran ändern, dass das Geschäft unterbleiben muss, sofern nicht ein gegenteiliger Weisungsbeschluss durch die Generalversammlung erfolgt. Der Annahme, dass in einem solchen Fall der Beirat ausschließlich mit Gesellschaftern besetzt sein muss, kann uE aus den oben genannten Gründen keine Folge geleistet werden. Keinesfalls darf eine verdrängende Zuständigkeit in jenen Angelegenheiten vorliegen, die dem Aufsichtsrat von Gesetzes wegen vorbehalten sind, denn dies führt zu einer Beschränkung der Befugnisse des Aufsichtsrats.
- Im Ergebnis können also dem Beirat – ohne Verlust seiner Qualifikation als Beirat – neben dem Aufsichtsrat nicht nur zusätzliche, sondern auch konkurrierende Zustimmungsrechte eingeräumt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden einerseits § 30l Abs 4 GmbHG, wonach eine weitere Zuweisung an Aufgaben nicht nur an den Aufsichtsrat, sondern auch an den Beirat in Betracht kommt, und andererseits § 20 Abs 2 GmbHG, der ausdrücklich die Zustimmung anderer Organe als der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats erwähnt.