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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Aufgaben des Aufsichtsrats – allgemein und Gründung

  • Gem § 30j Abs 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Diese Bestimmungen sind jedoch weder umfassend noch abschließend. Sowohl innerhalb als auch außerhalb (in Sondergesetzen) des GmbHG ist nämlich eine Vielzahl expliziter und konkretisierender Einzelzuständigkeiten des Aufsichtsrats normiert.
  • Gründungsphase:
  • Bestellung des Managements:
  • Bei der GmbH erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter. Wenn Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrag geschehen (§ 15 Abs 1 GmbHG). Der Aufsichtsrat der GmbH, der bei dieser gem § 29 GmbHG nur unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch und ansonsten fakultativ ist, ist somit in die Bestellung der ersten Geschäftsführer nicht involviert.
  • Gründungsprüfung
  • Das GmbH-Recht sieht dagegen keine Gründungsprüfung per se vor, sondern verweist lediglich in § 6a Abs 4 GmbHG für den Fall einer Sachgründung auf die aktienrechtlichen Bestimmungen. Bei einer AG ist der Hergang der Gründung unabhängig davon, ob diese eine Bar- oder Sachgründung ist, nicht nur vom Vorstand (§ 25 Abs 1 AktG) und unter gewissen Voraussetzungen von einem externen Prüfer (Gründungsprüfer gem § 25 Abs 2 AktG) zu prüfen, sondern auch vom Aufsichtsrat (§ 25 Abs 1 AktG). Die Gründungsprüfung hat sich gem § 26 Abs 1 Z 1 AktG zumindest darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, die Einlagen auf das Grundkapital und einem Aktionär oder Dritten eingeräumte Sondervorteile und Gründungsaufwendungen (§ 19 Abs 1 und 2 AktG) richtig und vollständig sind. Außerdem hat der Aufsichtsrat gem § 26 Abs 1 Z 2 AktG vor dem Hintergrund, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen zumindest gleich hoch wie der Ausgabebetrag der Aktien sein muss (Verbot der Unter-pari-Emission), die Werthaltigkeit der Sacheinlagen zu überprüfen. Da § 26 Abs 1 AktG lediglich den Mindestinhalt und den Mindestumfang der Gründungsprüfung normiert, vertritt die herrschende Lehre die Auffassung, dass die Prüfungstätigkeit über diese gesetzliche Mindestvorgabe hinausgehen muss. Dieser zufolge hat sich die Gründungsprüfung daher auf sämtliche tatsächliche und rechtliche Vorgänge der Gründung zu erstrecken. Der Aufsichtsrat muss über das Ergebnis seiner Gründungsprüfung schriftlich berichten. Im Prüfungsbericht sind dabei der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie die diesbezüglichen Bewertungsmethoden zu nennen (§ 26 Abs 2 AktG) (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil I], Aufsichtsrataktuell 2014 H 5, 5).

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