© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1104600

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Das Aufsichtsratsmitglied

  • Persönliche Voraussetzungen
    • Mitglied des Aufsichtsrates kann nur eine natürliche, voll geschäftsfähige Person sein. Die Bestellung einer juristischen Person bewirkt Nichtigkeit.
    • Die Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben erforderlich sind, sind vorauszusetzen. Hinsichtlich der Kapitalvertreter können im Gesellschaftsvertrag besondere Qualifikationsmerkmale festgelegt werden (zum Beispiel Alter, Ausbildung etc); die Gesellschafter dürfen bei der Auswahl von Personen, die zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden sollen, aber nicht unangemessen eingeschränkt werden.
    • Arbeitnehmervertreter müssen nach § 110 Abs 1 ArbVG Arbeitnehmer und Mitglieder eines Betriebsrates des Unternehmens sein und das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen.
  • Höchstzahl an Mandaten
  • Als Aufsichtsratsmitglied kommt nicht in Betracht, wer
    • bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
    • Auf die Höchstzahlen sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs 1 UGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
    • Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.
    • Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald dadurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.
  • Verbot von Überkreuzverflechtungen
  • Aufsichtsratsmitglied kann auch nicht sein, wer
    • gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) der Gesellschaft ist oder
    • gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs 1 UGB).
  • Aufsichtsratsmitglieder können auch nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen, wobei die letztgenannte Regelung nicht für Arbeitnehmervertreter gilt. Lediglich für einen im Voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluss einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie allerdings keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
  • Ob ein Verstoß gegen die Unvereinbarkeitsregelungen vorliegt, ist im Zeitpunkt des Antrittes des Amtes bzw seiner Annahme zu beurteilen.
  • Haftung
    • Siehe dazu Checkliste: Haftung des Aufsichtsratsmitgliedes
  • Vergütung
    • Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus (§ 110 Abs 3 ArbVG). Kapitalvertreter kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden.
    • Üblicherweise sind die Aufgaben des Vorsitzenden umfangreicher als die der anderen Aufsichtsratsmitglieder; in der Praxis wird ihm regelmäßig eine höhere Honorierung (oft das Doppelte) gewährt.
    • Art der Vergütung:
    • Es können sowohl feste als auch gewinnabhängige Bezüge, Sitzungsgelder (mit und ohne Anrechnung auf sonstige Vergütungselemente) gewährt werden. In Betracht kommt auch die Koppelung des Aufsichtsratshonorars an die Gewinnausschüttung.
    • Aufwendungen sind dem Aufsichtsrat jedenfalls zu ersetzen.
    • Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, so kann eine Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    • Vergütung des ersten Aufsichtsrats
    • Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur durch Gesellschafterbeschluss eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligt werden. Der Beschluss kann erst gefasst werden, sobald über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird.
  • Vertretung
    • Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber zulassen, dass ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Die GmbH in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop