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Dokument-ID: 1109026
Gegenstand der Sacheinlage
- Gegenstand der Sacheinlage kann alles sein, was einen selbständigen Vermögenswert besitzt, im Rechtsverkehr steht und dessen wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist (1 Ob 253/03t):
- Unternehmen
- Körperliche bewegliche und unbewegliche Sachen
- Forderungen, wobei der Rechtsgrund anzugeben ist
- Übertragbare Mietrechte
- Immaterielle Rechte, unter der Voraussetzung, dass sie übertragbar sind und als Aktiva in die Bilanz aufgenommen werden können
- Erfindungen, die nicht patentrechtlich geschützt sind, wenn sie nur durch ein Fabrikationsgeheimnis geschützt werden und einen Vermögenswert darstellen, der als Sacheinlage eingebracht werden kann
- Patentrechte, auch dann, wenn bloß die Patentanmeldung vorliegt und das Patent noch nicht erteilt ist sowie andere Immaterialgüterrechte
- Gesellschafterforderungen gegen die GmbH, falls ihre Aufrechnung im Einzelfall zulässig ist
- Liegenschaften (siehe dazu Umfahrer, GmbH7 Kap 3 (Stand 01.06.2021, rdb.at, Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG § 6 Rz 15)
- Dagegen kommen nicht als Gegenstand einer Sacheinlage in Betracht:
- Höchstpersönliche oder unübertragbare Rechte
- Dienstleistungen
- Forderungen gegen den Sacheinleger selbst
- Genossenschaftsanteile
- Damit die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes in Anspruch genommen werden können, muss es sich beim Gegenstand der Sacheinlage jedenfalls um einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierten Kapitalanteil handeln.