© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1109033
Steuerliche Rechtsfolgen der Einbringung
- Steuerliche Gesamtrechtsnachfolge:
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes führt die Buchwerteinbringung zu steuerlicher Gesamtrechtsnachfolge bei der übernehmenden Gesellschaft (Art III § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG).
- Grunderwerbsteuer:
- Nach § 22 Abs 5 UmgrStG ist bei Einbringungen nach § 12 UmgrStG die Grunderwerbsteuer für verwirklichte Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG 1987 gem § 4 iVm § 7 GrEStG 1987, somit ausschließlich nach den Vorschriften des GrEStG 1987 zu berechnen.
- Die Grunderwerbsteuer ist daher
- bei nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 0,5 % vom Grundstückswert (§ 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 1987),
- bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 3,5 % vom einfachen Einheitswert (§ 4 Abs 2 Z 4 iVm § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987)
- zu berechnen.
- Dies gilt unabhängig davon, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Das Gleiche trifft zu, wenn im Zuge einer Einbringung ein Tatbestand gem § 1 Abs 2a oder 3 GrEStG 1987 verwirklicht wird.
- Bei Einbringungen, die nicht unter das UmgrStG fallen, ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen (§ 4 Abs 1 GrEStG 1987).
- Umsatzsteuer: Einbringungen gelten als nicht steuerbare Umsätze; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
- Gebühren: Auch hier besteht eine Befreiung, sofern das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.