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Dokument-ID: 1120512
Visum nach dem FPG 2005
- § 15 Abs 1 FPG: für Fremde gilt zur rechtmäßigen Einreise nach und zur Ausreise aus Österreich Passpflicht
- Daneben besteht für die rechtmäßige Einreise für jene Fremden auch Visumpflicht (Abs 2 leg cit).
- Je nach geplanter Dauer des Aufenthalts wird zwischen verschiedenen Arten von Visa unterschieden.
- Visum A: Flugtransitvisum
- Visum C: Reisevisum
- Visum D: Aufenthaltsvisum
- Visum D berechtigt zu einem von 91 Tage bis zu sechs-monatigen Aufenthalt, in Ausnahmefällen auch für kürzere bzw längere Zeiträume bis zu 12 Monaten möglich.
- Beispiele für Aufenthaltszwecke mit dem Visa D:
- Visum für längerfristige Besuchsreise
- Visum zur Abholung eines Aufenthaltstitels
- Visum zur Arbeitssuche
- Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit
- Für die bloß vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit, bloß vorübergehende unselbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Saisonier und Tätigkeit als Praktikant, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs 5 AuslBG notwendig ist, ist das Visum zu Erwerbszwecken nach § 24 FPG vorgesehen.
- Voraussetzung für die Erteilung ist zum einen das Erfüllen der allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen, zusätzlich müssen ausländerbeschäftigungsrechtliche Unterlagen vorgelegt werden.
- Ein Visumantrag ist dann zulässig, wenn
- der Antrag bei der zuständigen Stelle eingebracht wurde,
- der Antrag innerhalb von sechs Monaten und spätestens fünfzehn Tage vor Reisantritt eingereicht wurde,
- das Visumantragsformular korrekt ausgefüllt wurde,
- ein Reisepass vorliegt, der drei Monate nach Ablauf des Visums noch gültig ist und mindestens zwei freie Seiten aufweist,
- ein Passfoto vorliegt, dass den Standards der International Civil Aviation Organization (ICAO) entspricht,
- eine Einwilligung besteht, die Fingerabdrücke zu erfassen,
- die Visumgebühr eingebracht wurde.
- Liegen diese Voraussetzungen vor, prüft die Behörde den Antrag und muss die Visumerteilungsvoraussetzungen zur Erteilung positiv feststellen.
- Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Reisegrundes
- Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten
- Bereitschaft des Antragstellers, nach Ablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
- Vorlage einer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 30.000,–