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Dokument-ID: 1126971
Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (gerichtlich)
- Scheitert die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (zumindest hypothetisch) am Quorum für den Abberufungsbeschluss, steht folgende Alternative offen:
- Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden.
- Das Gericht kann dabei zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
- Klageberechtigt nach § 16 Abs 2 GmbHG sind nach überwiegender Auffassung die übrigen Gesellschafter und zwar als notwendige Streitgenossen. Widerstrebende Gesellschafter können von jenen, die die Klage nach § 16 Abs 2 GmbHG anstrengen wollen, nach ständiger Rechtsprechung auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.
- Die Klage setzt nicht voraus, dass vorher in einer Gesellschafterversammlung der aufgrund der Mehrheitsverhältnisse aussichtslose Versuch unternommen wird, den Gesellschafter-Geschäftsführer auf regulärem Weg nach § 16 Abs 1 GmbHG abzuberufen.
- Beklagter der Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 Satz2 GmbHG ist stets ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mittels Einsatz seiner Stimmacht einen Abberufungsbeschluss gemäß § 16 Abs 1 oder Abs 3 GmbHG verhindern kann.
- Die Klage auf Abberufung ist auch dann möglich, wenn der Beklagte Alleingeschäftsführer ist oder aus bestimmten Gründen unentbehrlicher ist. In diesem Fall wird im Fall der Abberufung ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG zu bestellen sein.
- Abberufungsgründe:
- Wichtige Gründe, welche eine gerichtliche Abberufung ermöglichen, sind nach der Lehre unter anderem:
- Grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
- Alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Pflichterfüllungsfähigkeit
- Verdacht einer strafbaren Untreuehandlung
- Verhinderung der Ausübung der Tätigkeiten durch Untersuchungshaft
- Mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat
- Zerwürfnis zwischen Geschäftsführern, das eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 24 Abs 1 erster Fall GmbHG
- Nichteinschreiten gegen Mitgeschäftsführer, obwohl Verdachtsmomente auf Pflichtverletzungen bekannt wurden
- Nichtstellen eines Konkursantrages trotz Vorliegens der Insolvenzreife
- Stellen eines auf subjektiver Überzeugung beruhenden, aber unberechtigten Konkursantrag, obgleich es sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre zu erkennen, dass bei der GmbH nur eine rechnerische, nicht jedoch insolvenzrechtliche Überschuldung vorgelegen war
- Mangelnde Offenheit gegenüber anderer Gesellschaftsorgane (Generalversammlung, ggf Aufsichtsrat), aber auch einem Beirat
- Mangelnde Sorgfalt beim Abschluss von In-Sich-Geschäften
- Missachtung von Weisungen, internen Geschäftsführungsbeschränkungen oder Mitwirkungsrechten anderer Geschäftsführer oder Gesellschafter
- Nichteinholung der Zustimmung bei zustimmungspflichtigen Geschäften
- Verletzung von Informationspflichten, fahrlässigerweise nicht und später nur unrichtige und unvollständige Informationen der Organe der Gesellschaft über eine alarmierende ungünstige wirtschaftliche Entwicklung
- Unerlaubte Provisionsannahme für Geschäfte der Gesellschaft mit Dritten
- Heranziehung von Arbeitnehmer der Gesellschaft zu privaten Zwecken
- Mangelhafte Führung des Kassabuches, widerrechtliche Entnahmen, Schwarzverkäufe oder Schwarzumsätze
- Zuständigkeit:
- Sachlich zuständig für eine Klage nach § 16 Abs 2 GmbHG ist die Handelsgerichtsbarkeit. Bei einem EUR 15.000,– übersteigenden Streitwert sind das Handelsgericht Wien bzw die Landesgerichte in Handelssachen für die Klage zuständig. Bei einen Streitwert unter EUR 15.000,– sind das Bezirksgericht für Handelssachen bzw die allgemeinen Bezirksgerichte in Handelssachen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln, wobei auch der Wahlgerichtstand des § 92b JN (Sitz der Gesellschaft) herangezogen werden könnte.
- Frist:
- Die Klage ist nicht fristgebunden; um die Unzumutbarkeit zu untermauern, empfiehlt sich allerdings rascheres Handeln.