© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1136294
Einbringung Einzelunternehmen in GmbH – Arbeitsrechtliche Auswirkungen
- Informations- und Beratungspflichten
- In Betrieben mit Betriebsrat:
- Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt unter anderem der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
- Im Falle einer geplanten Betriebsänderung hat die Information, die schriftlich erfolgen muss, jedenfalls
- die Gründe für die Maßnahme
- die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer
- den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll und
- allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplanten Begleitungsmaßnahmen zu umfassen.
- In Betrieben ohne Betriebsrat:
- Der Einbringende oder die übernehmende Körperschaft hat gem § 3a AVRAG im Vorhinein über
- den Zeitpunkt bzw den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
- schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
- Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse
- Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen, tritt die übernehmende Körperschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) als Arbeitgeber in die zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
- Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bleiben (mit Ausnahme des Wechsels der Person des Dienstgebers) unberührt. Wenn das Arbeitsverhältnis befristet war, so wird es vom Erwerber mit der Befristung übernommen. Befand sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs im Kündigungsstadium, so geht es zwar auf den Erwerber über, endet aber zum Kündigungstermin. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine unzulässige Dienstgeberkündigung gehandelt hat bzw eine solche nicht angefochten wird.
- Der Dienstnehmer hat kein allgemeines Widerspruchsrecht (gegen den Übergang seines Dienstverhältnisses). Er kann aber (wirksam) seinen Widerspruch erklären, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz iSd § 4 AVRAG oder die betriebliche Pensionszusage iSd § 5 AVRAG nicht übernimmt. Die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts beträgt einen Monat ab der Ablehnung der Übernahme bzw bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs einen Monat nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung. Wird das Widerspruchsrecht fristgerecht ausgeübt, bleibt das Arbeitsverhältnis zum Einbringenden unverändert aufrecht.
- Der Dienstnehmer kann das Arbeitsverhältnis begünstigt kündigen, wenn sich durch den nach dem Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder durch die anzuwendende Betriebsvereinbarung die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtern. Dem Dienstnehmer gebühren hier (trotz Dienstnehmerkündigung) Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung. Der Dienstnehmer hat auch die Möglichkeit, zunächst ein Feststellungsverfahren einzuleiten, in dem entschieden wird, ob sich die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert haben. Die einmonatige Frist für die Wahrnehmung dieses außerordentlichen Kündigungsrechts beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstnehmer die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste.
- Nichtige Dienstgeberkündigung: Wegen des Betriebsüberganges darf der Dienstgeber (Einbringender oder übernehmende Körperschaft) kein Dienstverhältnis kündigen. Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen oder aus in der Person des Dienstnehmers gelegenen Gründen, sind jedoch zulässig. Der Ausspruch der Kündigung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang (allenfalls verbunden mit einer Wiedereinstellung des betreffenden Arbeitnehmers) stellt ein Indiz für eine unzulässige Kündigung dar.
- Ungeachtet dessen ausgesprochene Dienstgeberkündigungen sind relativ nichtig. Der Arbeitnehmer kann sie entweder gegen sich gelten lassen oder sich auf die Kündigung vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht berufen. Wird die Nichtigkeit nach dem Betriebsübergang erfolgreich geltend gemacht, so gilt die Kündigung des Dienstgebers rückwirkend als unwirksam. Das Dienstverhältnis besteht fort und ist als ununterbrochen anzusehen ist. Für die aufnehmende Gesellschaft entsteht die unangenehme Konsequenz, dass dem Dienstnehmer der Verdienst, der in der Zwischenzeit aufgelaufen ist, nachzuzahlen ist
- Haftung: Für Altschulden aus den Dienstverhältnissen des Einbringenden besteht eine Haftung zur ungeteilten Hand zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft. Unter Altschulden sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die durch den Einbringenden vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs begründet wurden. Auf die Haftung der übernehmenden Körperschaft ist § 1409 ABGB anzuwenden, sodass diese bloß für diejenigen Schulden haftet, die sie bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Zudem ist die Haftung beschränkt. Die übernehmende Körperschaft haftet nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven. Hinsichtlich der Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche besteht eine aliquote Haftung des Einbringenden.
- Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Einbringende fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Einbringende ebenfalls fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen gem § 211 Abs 2 UGB für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs 5 EStG oder § 11 BPG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Einbringende für die Abfertigungs- oder Betriebspensionsbeträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Einbringende hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren.