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Dokument-ID: 1161451
Aushaftende Stammeinlagen – Haftungsrisiko
Geltendmachung der Forderung durch die Gesellschaft:
- Die Aufforderung zur Bareinzahlung der restlich aushaftenden Stammeinlage kann, wenn der Gesellschaftsvertrag darüber keine weiteren Bestimmungen enthält und die Generalversammlung auch keinen anderen Beschluss gefasst hat, durch die Geschäftsführer mit eingeschriebenen Briefen an die einzelnen Gesellschafter erfolgen. Das Einforderungsschreiben hat vor allem zu enthalten:
- Den eingeforderten Betrag und
- Eine angemessene Leistungsfrist (zB 14 Tage)