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Dokument-ID: 1188567
Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner
Rechtsgrundlage
§ 73 ASchG, § 79 ASchG
- Unabhängig von der Betriebsgröße ist die Betreuung von Betrieben durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (nachfolgend „Präventivfachkräfte“) erforderlich.
- Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann entweder durch
- interne Anstellung von Präventivfachkräften als Dienstnehmer,
- Beauftragung externer Personen im Rahmen eines Werkvertrags oder
- Inanspruchnahme eines Präventionszentrums (zB der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, AUVA), in welchem Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmediziner tätig sind, erfolgen.