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Neu Dokument-ID: 1188567

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner

Rechtsgrundlage

§ 73 ASchG, § 79 ASchG

  • Unabhängig von der Betriebsgröße ist die Betreuung von Betrieben durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (nachfolgend „Präventivfachkräfte“) erforderlich.
  • Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann entweder durch
    • interne Anstellung von Präventivfachkräften als Dienstnehmer,
    • Beauftragung externer Personen im Rahmen eines Werkvertrags oder
    • Inanspruchnahme eines Präventionszentrums (zB der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, AUVA), in welchem Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmediziner tätig sind, erfolgen.

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