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Dokument-ID: 1188674
Einvernehmliche Lösung
Allgemeines
- Begriff: Bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag. Beide Dienstvertragsparteien müssen Einigkeit dahingehend erzielen, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Bis zum Auflösungszeitpunkt sind weder Fristen noch Termine einzuhalten; die Auflösung kann zu jedem sonstigen frei gewählten Beendigungszeitpunkt erfolgen. Wird rückwirkend eine einvernehmliche Lösung vereinbart, darf der gewählte und vereinbarte Beendigungszeitpunkt nicht vor dem letzten Arbeitstag liegen.
- Es darf kein rechtswidriger Druck und keine Irreführung zur Auflösungsvereinbarung geführt haben. Das Drohen mit Entlassung oder einer Anzeige ist nur dann nicht als rechtswidriger Druck zu qualifizieren, wenn tatsächlich ein Entlassungsgrund vorliegt, der noch nicht verfristet ist, oder ein Sachverhalt vorliegt, der den Verdacht einer strafbaren Handlung plausibel begründet. Für die Beurteilung durch das Gericht ist ua ganz entscheidend, ob der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit erhalten hat, sich vor Abschluss der einvernehmlichen Auflösung mit seinem eigenen Rechtsbeistand über die Anschuldigungen und die Rechtsfolgen der einvernehmlichen Auflösung zu beraten. Wenn ein rechtswidriger Druck oder eine Irreführung ursächlich für den Abschluss der Vereinbarung war, ist die Auflösung aufzuheben.