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Dokument-ID: 1193238
Firmenwortlaut GmbH: Worte, Buchstaben, Zahlen, Sonderzeichen
- Buchstaben, Worte
- Die Kennzeichnungseignung setzt die Verwendung mehrerer Buchstaben voraus, wobei von den Firmenbuchgerichten tendenziell mindestens drei Buchstaben bevorzugt werden („SSP e.U.“, „BTR e.U.“, „bgh e.U.“ etc). Die Buchstabenkombination als solche muss kein eigenständiges Wort ergeben, solange sie nur aussprechbar ist. Somit können auch fremdsprachige Ausdrücke im Firmenwortlaut verwendet werden, solange sie in lateinischen Buchstaben dargelegt sind. Den Erläuterungen des UGB zufolge werden zwar „sinnlose Buchstabenkombinationen“ als ungeeignet erachtet, da sie im Rechtsverkehr nicht als Fantasieworte aufgefasst werden, jedoch werden Zusammenstellungen aus den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens eines Unternehmers oder der Namen mehrerer Gesellschafter oder aber auch sonstige Buchstabenkombinationen, mit denen nichts Bestimmtes verbunden wird (zB „TUI“) als zulässig erachtet. Eine Aneinanderreihung lediglich gleicher Buchstaben wird jedoch abgelehnt. Auch die Internet-Domain kann die Namensfunktion einer Firma erfüllen, sie müssen jedoch unterscheidungskräftig sein. Als unterscheidungskräftig wird etwa „www.WITOKFZ.at GmbH“ oder „www.essen-kommt KG“ befunden, nicht jedoch „www.karriere.at“. Auch die Verwendung von E-Mail-Adressen wird aufgrund aktueller Rechtsprechung unter der Voraussetzung der Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft von den Firmenbuchgerichten als zulässig erachtet.
- Zahlen
- Kombinationen von Buchstaben und Zahlen sind zulässig. Die Verwendung reiner Zahlenkombinationen ist erlaubt, wenn diese mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können („4711“, „118811“).
- Sonderzeichen
- Als zulässig anerkannt wird die Kombination von Buchstaben mit eindeutig benennbaren Satzzeichen (zB: „!“, „?“, „:“, „.“, „,“, „/“, „„““) und „+“, „&“ sowie Accents und kyrillische Zeichen. Das Zeichen @ ist grundsätzlich eintragungsfähig, aber nur dann zulässig, wenn an der Aussprache keine Zweifel bestehen (je nach Verwendung: „at“ oder „a“ oder „Klammeraffe“).
- Es empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger bzw der zuständigen Rechtspflegerin; die Eintragungspraxis ist nicht bei allen Firmenbuchgerichten gleich!