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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Sitz und Geschäftsanschrift

  • Sitz
    • Der Sitz ist zwingend im Gesellschaftsvertrag zu regeln (§ 4 Abs 1 Z 1 GmbH); anzugeben ist, in welcher politischen Gemeinde der Sitz liegt (also zB: Sitz der Gesellschaft ist Wien).
    • Gem § 5 Abs 2 GmbH kommt als Satzungssitz nur ein Ort infrage, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Davon darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Unter dem Betrieb wird ein räumlicher Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit verstanden. Eine Gesellschaft kann daher mehr als einen Betrieb haben, dennoch kann nur ein Sitz eingetragen werden, da ein Mehrfachsitz unzulässig ist. „Ort der Geschäftsleitung“ bezeichnet den Ort, an dem die Geschäftsführer ihre Leitungsfunktionen wahrnehmen. Dieser Ort wird sich in der Regel mit dem Sitz der Verwaltung decken. Kommen mehrere Orte als Sitz infrage, besteht ein Wahlrecht.
    • Der Sitz der Gesellschaft ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts (§§ 102, 120 JN), den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 75 Abs 1, 92b JN) und, soweit in der Satzung nicht anders geregelt, auch für den Ort der Generalversammlung (§ 36 Abs 1 GmbHG).
    • Als Sitz einer österreichischen GmbH kann nur ein Ort im Inland bestimmt werden.
    • Die Geschäftsanschrift ist nicht in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Ihre Angabe erfolgt im Firmenbuchantrag.
  • Geschäftsanschrift
    • Die Geschäftsanschrift einer GmbH ist die für gerichtliche Zustellungen maßgebliche Adresse.
    • Gefordert ist, dass an dieser Adresse die Zustellungen tatsächlich erfolgen können (OLG Wien 14.10.2004, 28 R 169/04k). Geschäftsanschrift und Sitz (Satzungssitz) müssen nicht am selben Ort sein (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 14 Rz 12). Da als Sitz nur ein inländischer Ort in Betracht kommt, muss auch die Geschäftsanschrift im Inland liegen. Eine auch nur für kurze Zeit gültige Adresse im Ausland ist nicht erlaubt. Stellt die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit – wenn auch nur vorrübergehend – ein, muss sie eine Person oder Stelle im Inland nennen, an die Zustellungen erfolgen können (OLG Wien 31.3.2009, 28 R 61/09k NZ 2009, G 74). Bei der Eintragungsanmeldung einer GmbH trifft das Firmenbuchgericht die Prüfpflicht dahingehend, ob eine gesetzeskonforme Geschäftsanschrift vorliegt. Nach Prüfung und Gehörsgewährung wird bei Nichtvorliegen von Hinweisen, dass in absehbarer Zeit Zustellungen möglich sind, die Eintragung abzulehnen sein (Verweijen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 11 [Stand 01.09.2022, rdb.at]).

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