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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Geschäftsführerhaftung im Insolvenzszenario

  • Insolvenzantragspflicht: Zentrale Pflicht des Geschäftsführers im Insolvenzfall ist es, bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei einer durch Naturkatastrophen (auch Pandemien) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage.
  • Haftungsfolge bei Verstoß:
    • Bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht haftet der Geschäftsführer
    • Gegenüber Altgläubigern: für den Quotenschaden (die Verringerung der Insolvenzquote durch verspätete Antragstellung)
    • Gegenüber Neugläubigern: für den Vertrauensschaden, der durch Kontrahieren mit einer bereits insolventen Gesellschaft entstanden ist
  • Zahlungsverbot: Mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz (also bereits vor Ablauf der 60-Tagesfrist) besteht ein Zahlungsverbot: Nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sind Geschäftsführer zum Ersatz (der Gesellschaft gegenüber) verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden, auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen aus der Zeit nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben, können doch auch Zahlungen an Neugläubiger das verteilungsfähige Gesellschaftsvermögen schmälern (OGH 26.9.2017, 6 Ob 164/16k, AnwBl 2018/75).
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge:
    • Der Geschäftsführer haftet für Abgabenforderungen gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger insofern, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
  • Geschäftsführerhaftung nach URG bei prüfpflichtigen GmbH:
    • Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu EUR 100 000,–, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 1. einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder 2. einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben (§ 22 Abs 1 URG).

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