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Betriebseinbringung und Zivilrecht
- Das GmbH-Recht kennt keinen eigenen Einbringungstatbestand; bei Einbringungen in eine GmbH sind die Regelungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen anzuwenden. Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann eine Rolle spielen.
- Eine Sacheinlage ist eine Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Bares Geld bedeutet inländische Währung.
- Eine Sachübernahme liegt vor, wenn die GmbH Sachwerte erwirbt und diese nicht durch originäre Anteilsrechte vergütet.
- Einbringungen führen regelmäßig zu Einzelrechtsnachfolge. § 38 UGB regelt, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt (was bei einer Einbringung der Fall sein kann), zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers samt den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten übernimmt, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Firmenfortführung wird nicht verlangt. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeit aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe von § 39 UGB für die Unternehmensverbindlichkeiten fort. Der Dritte kann nach § 38 Abs 2 UGB der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen, wobei er auf dieses Widerspruchsrecht in der Mitteilung hinzuweisen ist. Dasselbe Recht zum Widerspruch steht auch dem Sicherheitenbesteller zu.
- Auch durch diese Bestimmung wird keine (auch keine partielle) Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, nur die Unternehmensübernahme sollte weniger schwerfällig werden.
- Im Fall eines wirksamen Widerspruchs (durch den Dritten oder den Sicherheitenbesteller) besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort (§ 38 Abs 2 letzter Satz UGB). Insofern bewirkt die Übertragung – allenfalls auch im Wege der Einbringung – eine schwebende Unwirksamkeit hinsichtlich der Übertragung von Vertragsverhältnissen.
- Zur Möglichkeit derartige Fälle vorab zu regeln: Die Aufnahme von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern mit Dritten, in denen deren Rechte nach § 38 Abs 2 und 3 UGB, etwa dahingehend beschnitten werden, dass der Dritte auf sein Widerrufsrecht zur Gänze verzichtet, ist wohl als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. Zudem ist bei Verbrauchern § 6 Abs 2 Z 2 KSchG zu beachten, wonach eine Vertragsbestimmung, nach der dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, unwirksam ist, sofern nicht der Unternehmen beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
- Nicht als Erwerb eines Unternehmens iSd § 38 Abs 1 UGB gilt die Fortführung im Wege der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Wege der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist (§ 38a Abs 5a UGB – seit 01.06.2008 in Kraft).
- Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 38 UGB können Vertragsverhältnisse jedenfalls nur mit Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden, soweit nicht sondergesetzliche Normen eingreifen wie die Bestimmungen des AVRAG, § 12a MRG und §§ 1580 und 60 VersVG.
- Arbeitsverhältnisse gehen im Falle eines Betriebsüberganges entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) über.
- Ist der Einbringende Mieter eines Geschäftslokals, das dem Anwendungsbereich des MRG unterliegt, und wird das in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen übertragen, tritt die übernehmende Gesellschaft als Mieterin in den Mietvertrag ein.
- Als haftungsrechtliche Konsequenzen einer Einbringung sind die § 39 UGB, § 1409 ABGB, § 14 BAO und § 67 Abs 4 VersVG zu beachten.
- Zivilrechtlich wirkt die Einbringung nicht zurück. Oft wird allerdings in der Praxis der Einbringungsstichtag als Verrechnungsstichtag für die Verrechnung zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft vereinbart. Dritten gegenüber wirkt eine solche Vereinbarung allerdings nicht.
- Demgemäß wird die übernehmende Gesellschaft nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern das Eigentum am übertragenen Vermögen muss für jede Sache unter Setzung des für sie jeweils gesetzlich vorgesehenen Modus gesondert übertragen werden (siehe Checkliste Einzelrechtsnachfolge – Übertragungserfordernisse).