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Dokument-ID: 1198913
Sachübernahmen durch eine GmbH
- Erwirbt eine GmbH Vermögen auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages, ohne dafür originäre Anteilsrechte zu gewähren, liegt eine Sachübernahme vor.
- Während Sacheinlagen grundsätzlich einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag bedürfen, trifft dies für Sachübernahmen nicht zu.
- Wird für die Einbringung eine Gegenleistung gewährt, ist deren Angemessenheit zu überprüfen. Ist die Gegenleistung überhöht und handelt es sich bei dem Einbringenden um einen Gesellschafter der GmbH, liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr vor.
- Sofern nach einer Bargründung zur Umgehung der Sachgründungsvorschriften Geldmittel an einen Gesellschafter für die Leistung einer Sache zurückfließen, liegt überdies eine verschleierte Sachgründung vor.
- Der Geschäftsführer einer GmbH hat außerordentliche Geschäfte, zu denen auch die Übertragung und der Erwerb eines Betriebes (wohl auch eines Mitunternehmeranteiles und eines qualifizierten Kapitalanteiles) gehören, der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Geschäftsführer wird dadurch aber in seiner Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber nicht beschränkt, sondern im Falle eines Verstoßes nur allenfalls schadenersatzpflichtig.
- Die übernehmende GmbH selbst hat beim Abschluss von entgeltlichen Verträgen § 35 GmbHG zu beachten: Nach Abs 1 Z 7 leg cit bedarf der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft
- vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder
- unbewegliche Gegenstände
- für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zulasten der Gesellschaft (sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt)
- eines Gesellschafterbeschlusses. Dieser kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar solche Rechtsgeschäfte von der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ausnehmen; allerdings wirkt diese Ausnahme erst, wenn zwei Jahre seit der Eintragung der Gesellschaft vergangen sind.
- Hat die GmbH einen Aufsichtsrat, wäre vom Geschäftsführer gem § 30j Abs 5 Z 1 GmbHG dessen Zustimmung einzuholen.