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Neu Dokument-ID: 1006771

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

WiEReG – Pflichten

  • Mit § 3 WiEReG werden die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Dieser Punkt schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen.
  • Die GmbH ist ein Rechtsträger iSd WiEReG.
  • § 4 WiEReG schafft eine rechtliche Erleichterung für den meldepflichtigen Rechtsträger, indem dessen rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer dazu verpflichtet werden, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist (§ 6 WiEReG), ist dieser gem § 5 WiEReG dazu verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Dabei sind einerseits Daten sowohl zu direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern als auch zu den obersten Rechtsträgern über das Meldeformular im Unternehmensserviceportal zu übermitteln.
  • Die meldepflichtigen Rechtsträger haben die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der gemeldeten Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (§ 5 Abs 1 WiEReg).
  • Bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind folgende Daten zu ermitteln und zu melden (§ 5 Abs 1 Z 1 WiEReG):
  • Vor- und Zuname
  • Sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Bei Personen mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz im Inland ist nur die Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum erforderlich. Bei diesen Personen werden allfällige Änderungen der oben genannten Angaben durch einen Abgleich mit dem ZMR automatisch übernommen. Eine Aktualisierung ist nur dann erforderlich, wenn die Person ihren Hauptwohnsitz im Inland aufgibt.
  • Wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich besteht, muss zusätzlich auch noch ein Nachweis der Identität (Kopie eines Lichtbildausweises) hochgeladen werden.
  • Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen zusätzlich die folgenden Informationen über die obersten Rechtsträger gemeldet werden (§ 5 Abs 1 Z 2 WiEReG):
  • Sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gem § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger
  • Sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger
  • Wird eine Meldung gem § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen.
  • Befreiungen von der Meldepflicht sind in § 6 WiEReG geregelt.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldung gem § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gem § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gem § 5 Abs 1 vorzunehmen.
  • Neuerungen ab Oktober 2025 zur Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften): Die Änderungen greifen in die bisherige Systematik der Meldungen ein und führen eine neue Kategorie von natürlichen Personen, die gemeldet werden müssen, ein. Neben wirtschaftlichen Eigentümern sind gem § 5 Abs 1 WiEReG auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers auch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) und deren Vertragsparteien – Nominatoren (Treugeber), Nominees (Treuhänder) und Nominee-Direktoren – zu melden. Per Stand August 2025 ist ein überarbeiteter WiEReG BMF-Erlass, der detaillierte Regelungen dazu enthält, in Ausarbeitung.

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