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Dokument-ID: 1006759
Umwandlung auf den Alleingesellschafter & Gewerberecht
- Auf eine Betriebsanlagengenehmigung wirkt sich die Umwandlung nicht aus, dass diese mit dem Betriebsstandort und nicht mit dem Inhaber verbunden ist (dinglich wirkender Bescheid).
- Verfügt der Alleingesellschafter als Nachfolgerechtsträger noch nicht über eine Gewerbeberechtigung, richtet sich der Übergang der Gewerbeberechtigung nach § 11 Abs 4 GewO:
- Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 11 Abs 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.
- Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs 1 GewO) den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
- Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat. Handelt es sich um ein im § 95 GewO genanntes Gewerbe, das eine Zuverlässigkeitsprüfung erfordert, so endet die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.