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Dokument-ID: 1237087
Sidestream-Verschmelzung – Allgemeines
- Begriff
- Bei einer Schwesternverschmelzung (Sidestream-merger) wird das Vermögen einer Gesellschaft auf ihre Schwestergesellschaft (oder Tantengesellschaft) übertragen (Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung3 § 224 AktG Rz 105 [Stand 01.07.2021, rdb.at]). Diese Verschmelzungsform unterscheidet sich von Upstream-Verschmelzungen (Tochter auf Mutter) und Downstream-Verschmelzungen (Mutter auf Tochter).
- Der Sidestream-Merger ist eine Variante der Verschmelzung zur Aufnahme.
- Rechtsgrundlagen
- §§ 96 bis 101 GmbHG
- Soweit die GmbHG-Regeln keine Abweichungen vorsehen, gelten sinngemäß §§ 220 bis 233 AktG.
- Art I UmgrStG: §§ 1 bis 6 UmgrStG
- Motive für eine Sidestream-Verschmelzung
- Wirtschaftlich dient die Verschmelzung der Zusammenführung bislang getrennter Unternehmen; sie eröffnet die Möglichkeit zur Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit und damit einer Ressourcenbündelung, ohne dass es zu einer Liquidation der übertragenden Gesellschaft kommt.
- Rechtsfolgewirkungen
- Eine Verschmelzung führt zivilrechtlich zu Gesamtrechtsnachfolge; die übertragende Gesellschaft erlischt, ohne dass es einer Liquidation bedarf.