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Dokument-ID: 386644
Zivilrechtliche Auswirkungen der Einbringung eines Kapitalanteiles
- Arbeitsverhältnisse: keine Auswirkungen (weil kein Betrieb übertragen wird); allerdings besteht bei einer Änderung der Eigentümerstruktur in Betrieben mit Betriebsrat eine Verpflichtung zur Information und Beratung mit dem Betriebsrat.
- Die Verträge (allgemein) jener Gesellschaft, deren Anteil(e) eingebracht wird/werden, bleiben grundsätzlich unberührt. Allenfalls ist zu überprüfen, ob wichtige Verträge der Gesellschaft „Change of control“-Klauseln enthalten, die dem Vertragspartner eine Kündigung ermöglichen.