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Dokument-ID: 1011420
Spaltungs- und Übernahmevertrag
- Form: Notariatsakt
- Zuständig für die Erstellung: Geschäftsführung
Mindestinhalt
- Firma und Sitz der übertragenden Gesellschaft
- Vorgesehene Gesellschaftsverträge/Satzungen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
- Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen (allfällige) Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft
- Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber
- Gegebenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der übertragenden Gesellschaft oder von Dritten. Die Zuzahlung der übertragenden Gesellschaft darf 10 % des Gesamtnennbetrages der gewährten neuen Anteile nicht übersteigen. Die Zuzahlung Dritter ist unbeschränkt. Eine steuerliche Beschränkung findet sich allerdings in § 37 Abs 4 UmgrStG.
- Wenn die übertragende Gesellschaft ihr Nennkapital herabsetzen muss: Einzelheiten einer solchen Herabsetzung oder einer Zusammenlegung von Anteilen
- Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften
- Zeitpunkt, ab welchem die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten im Zusammenhang mit diesem Anspruch
- Stichtag, ab welchem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag)
- Rechte, die die übernehmende Gesellschaft einzelnen Anteilsinhabern sowie Inhabern besonderer Rechte gewähren (zB stimmrechtslose Anteile, Mehrstimmrechtsanteile, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte) und gegebenfalls für derartige Personen vorgesehene Maßnahmen
- Besondere Vorteile, welche einem Mitglied der Geschäftsführung, eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluss-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer gewährt werden
- Genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an die übernehmende Gesellschaft übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, insbesondere Bilanzen, Inventare, etc Bezug genommen werden, soweit diese eine Zuordnung der einzelnen Vermögensteile ermöglichen
- Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst aufgrund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können
- Bei nicht verhältniswahrenden Spaltungen oder rechtsformübergreifenden Spaltungen die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotene Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer besonderen Erklärung darauf verzichten.
- Bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden, nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß.
- Jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gem § 15 Anspruch auf Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung von § 226 AktG.
- Im Übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (§ 4 Abs 2 SpaltG) und die Spaltungsprüfung (§ 5 Abs 6 SpaltG) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften.
- Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hierfür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gem § 12 SpaltG zu verbinden.