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Neu Dokument-ID: 1269002

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Spaltung als Trennungsinstrument

  • Grundsätzliche Funktionsweise
    • Die nicht verhältniswahrende Spaltung ist ihrem Wesen nach als Trennungsinstrument konzipiert.
    • Ihre praktische Anwendbarkeit für den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern wurde jedoch durch gesetzliche Reformen erheblich eingeschränkt.
    • Kennzeichnend ist, dass die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht im bisherigen Beteiligungsverhältnis an sämtlichen übernehmenden bzw neu entstehenden Gesellschaften beteiligt werden.
    • Dadurch kommt es zu gezielten Verschiebungen der Beteiligungsquoten zwischen den Gesellschaftern.
  • Historische Nutzung zum Gesellschafterausschluss (bis 2006)
    • Vor Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 wurde die nicht verhältniswahrende Spaltung regelmäßig als Instrument zum Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern eingesetzt.
    • Typischer Ablauf der sog „Squeeze-out-Spaltung“:
      • Abspaltung von Bargeld oder nicht betriebsnotwendigem Vermögen in eine neu gegründete Gesellschaft („Cash Box“)
      • Zuweisung der Anteile an dieser Cash Box an die auszuschließenden Minderheitsgesellschafter
      • Fassung eines Liquidationsbeschlusses in der Cash Box
      • Auszahlung einer Barabfindung an die Minderheitsgesellschafter aus dem Liquidationserlös
      • Rechtlich ausreichend war ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss von 90  % des Nennkapitals
  • Aktuelle Rechtslage seit dem ÜbRÄG 2006
    • Der Einsatz der nicht verhältniswahrenden Spaltung als bloßes Trennungs- bzw Ausschlussinstrument ist seit 2006 erheblich erschwert.
    • Nach § 8 Abs 3 SpaltG ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn kumulativ:
      • Anteile an einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern zugewiesen werden, die zusammen nicht mehr als ein Zehntel des Nennkapitals halten, und
      • Diesen Gesellschaften überwiegend Wertpapiere, liquide Mittel oder sonstiges nicht betrieblich genutztes Vermögen zugeordnet werden
    • Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung eines faktischen Gesellschafterausschlusses im Wege der Spaltung
  • Schutzrechte der Minderheitsgesellschafter
    • Im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung bestehen umfassende Minderheitenschutzmechanismen:
      • Austrittsrecht: Gesellschafter, die der Spaltung nicht zugestimmt haben und nicht verhältniswahrend beteiligt werden, haben Anspruch auf eine angemessene Barabfindung.
      • Gerichtliche Kontrolle: Die Angemessenheit der Barabfindung unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.
      • Erhöhte Prüf- und Berichtspflichten: Die Barabfindung ist Gegenstand besonderer Prüfungen und Berichte.
  • Zusammenfassung:
    • Die nicht verhältniswahrende Spaltung ist heute nur noch in Ausnahmefällen als Trennungsinstrument einsetzbar. Ihre frühere Funktion als Mittel zum Gesellschafterausschluss wurde durch das gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis faktisch beseitigt.
    • Der heutige Anwendungsbereich liegt primär in der betriebswirtschaftlich begründeten Neuordnung bzw Aufteilung von Unternehmensteilen, nicht im Ausschluss von Gesellschaftern.

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